Zusammenfassung
Auf einen Blick: Die Besteuerung der Altersbezüge ist 2005 neu geregelt worden. Für eine bereits vor 2005 begonnene Versorgung bedarf es einer Übergangsregelung bis zum VZ 2039 (vgl § 19 Abs 2 EStG). Ähnlich wie bei der übergangsweise ermäßigten Besteuerung von Rentenbezügen wird auch der betriebliche Versorgungsbezug eines Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang, sondern vermindert um den Versorgungsfreibetrag besteuert. In den Steuerklassen I – V wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berücksichtigt. Die Freibeträge für Versorgungsbezüge werden bei Beginn der Versorgung ermittelt und gelten von da an im Prinzip unverändert. |
A. Ermittlung der Freibeträge bei der Veranlagung
I. Allgemeine Grundsätze
Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Einen Freibetrag für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 EStG) gibt es seit 1966. Er betrug zunächst 25 % der Versorgungsbezüge, höchstens 2 400 DM, ab 1975 bis 1992: 40 % höchstens 4 800 DM, für 1993 bis 2001: 40 % höchstens 6 000 DM und für 2002 bis 2004: 40 % höchstens 3 072 EUR.
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Ab dem VZ 2005 ist die Besteuerung der Alterseinkünfte neu gestaltet worden, mit dem Ziel, die Besteuerung von Versorgungsbezügen und Renten anzugleichen. Dazu ist ein Abschmelzen von Freibeträgen vorgesehen (> Rz 3, 4). Zur Stellungnahme der FinVerw vgl BMF vom 19.08.2013, BStBl 2013 I, 1087, zuletzt geändert durch BMF vom 19.12.2016, BStBl 2016 I, 1433. Die Freibeträge sind regelmäßig nur für Versorgungsbezüge von Arbeitnehmern anzuwenden (§ 19 Abs 2 EStG). Der Versorgungsfreibetrag – ohne Zuschlag – gilt aber entsprechend auch für > Abgeordnete Rz 6 von Parlamenten (vgl § 22 Nr 4 Satz 4 Buchst b EStG). Erhält ein Freiberufler im Hinblick auf seine langjährige Nebentätigkeit als Berater eines Unternehmens von diesem eine Versorgung, ist der Versorgungsfreibetrag nicht anzuwenden, wenn der Stpfl dort keine ArbN-Stellung innehatte. Die unterschiedliche Behandlung von ArbN und Freiberuflern ist verfassungskonform (vgl BFH 223, 445 = BStBl 2009 II, 710; BFH 240, 554 = BStBl 2013 II, 576).
Die für eine Begünstigung in Betracht kommenden Versorgungsbezüge (zu den Einzelheiten > Versorgungsbezüge Rz 15 ff) werden zunächst um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (> Rz 3 ff) gemindert und erst danach um die mit diesen Bezügen zusammenhängenden > Werbungskosten; zum Pauschbetrag vgl § 9a Satz 1 Nr 1 Buchst b EStG.
Rz. 3
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Von den > Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 EStG) bleiben ein nach einem bestimmen Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (§ 19 Abs 2 Satz 1 EStG). Weil Versorgungsempfängern anstelle des vollen ArbN-Pauschbetrags von 1 000 EUR nur ein WK-Pauschbetrag von 102 EUR gewährt wird, erhalten ArbN übergangsweise einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Er wird für jeden ab 2006 neu in den Ruhestand eintretenden Jahrgang abgeschmolzen (vgl die Tabelle in § 19 Abs 2 Satz 3 EStG); der für jeden Jahrgang (Alterskohorte) anzusetzende Zuschlag bleibt auch in den Folgejahren unverändert; es gilt das sog > Kohortenprinzip.
Rz. 4
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ergeben sich aus der Tabelle in § 19 Abs 2 Satz 3 EStG, auf die verwiesen wird. BMG für den Versorgungsfreibetrag ist – bei Versorgungsbeginn ab dem Jahr 2005 – das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die in diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht (§ 19 Abs 2 Satz 4 Buchst b EStG). Die Sonderzahlungen, zB Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sind mit dem Betrag anzusetzen, auf den bei einem Bezug von Versorgungsbezügen für das ganze Kalenderjahr des Versorgungsbeginns ein Rechtsanspruch besteht (BMF vom 19.08.2013 Rz 171, aaO).
Beispiel 1:
Der Beamte A ist seit 17.03.2015 im Ruhestand. Für den Monat März hat er anteilige Bezüge aus aktiver Tätigkeit (§ 19 Abs 1 EStG) und Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 EStG) erhalten. Erst der April 2015 ist der erste volle Monat, für den er Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) bezieht, und zwar iHv 1 930 EUR. Der Versorgungsfreibetrag berechnet sich nach dem Zwölffachen der stpfl Bruttobezüge zuzüglich Sonderzahlung – angenommen 750 EUR (1 930 EUR x 12 + 750 EUR =) 23 910 EUR.
Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge:
Stpfl Ruhegehalt für zwölf Monate brutto 23 910 EUR |
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Versorgungsfreibetrag: 24,0 % von 23 910 EUR |
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höchstens |
1 880 EUR |
zuzüglich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag |
540 EUR |
Freibeträge für Versorgungsbezüge insgesamt |
2 420 EUR. |
(Zur Besteuerung für VZ 2015 > Rz 9 Beispiel 5). |
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Beispiel 2:
Abweichend von Beispiel 1 geht A erst im Jahre 2016 in den Ruhestand. Dann ergibt sich folgende Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge:
Stpfl Ruhegehalt für zwölf Monate brutto 23 910 EUR |
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Versorgungsfreibetrag: 22,4 % von 23 910 EUR |
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höchstens |
1 680 EUR |
zuzüglich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag |
504 EUR |
Freibeträge für Versorgungsbezüge insgesamt |
2 184 EUR. |
Rz. 5
Stand: EL...