Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Vergütungen der Lizenzspieler (Bundesliga) einschließlich Hand- und Treuegeld sind > Arbeitslohn; auf die Bezeichnung der Bezüge und Prämien kommt es nicht an. Zu versteuernde > Sachbezüge können sich auch durch besondere Preisnachlässe ergeben, den ein Autohändler auf den Erwerb eines bestimmten PKW-Modells einräumt (EFG 2005, 1865; ergänzend > Rz 2). Auch sog Handgeld, das ein im > Ausland ansässiger Fußballspieler bei seiner Anwerbung von einem inländischen Verein erhält (signing-on-fee), ist > Arbeitslohn (glA BGH vom 07.11.2006 5-StR-164/06, BFH/NV 2007, Beilage 4, 461); ebenso Anteile des Spielers an einer Ablösezahlung beim Vereinswechsel (Transfer; EFG 1998, 1586). Die Gesamtbezüge unterliegen nach allgemeinen Grundsätzen dem LSt-Abzug.
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Erhält ein Profi-Fußballer ein Leasingfahrzeug zB vom Hersteller zu Sonderkonditionen, ist der ArbG (Verein) in diese Vertragsgestaltung zwar nicht zwangsläufig unmittelbar eingeschaltet; ggf besteht für den geldwerten Vorteil aber eine Verpflichtung zum LSt-Abzug nach § 38 Abs 1 Satz 3 EStG (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 2). Dem Vernehmen nach hatte es die FinVerw in der Vergangenheit zugelassen, dass die Vorteile dieses sog "VIP-Leasings" oder "Sport-Leasings" statt nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG aus Vereinfachungsgründen alternativ mit der sog 1 %-Regelung des § 8 Abs 2 Satz 2 ff EStG iVm > R 8.1 Abs 9, 10 LStR bewertet werden. Ergänzend BMF vom 15.12.2016, BStBl 2016 I, 1449, und > Kraftfahrzeuggestellung.
Rz. 3
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Im Rahmen einer Auswärtstätigkeit anlässlich von Auswärtsspielen oder Trainingslagern wird die gestellte Verpflegung im Rahmen reisekostenrechtlicher Regelungen behandelt (vgl § 3 Nr 16 iVm § 9 Abs 4a EStG; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 40 ff). Findet die Bewirtung von Profifußballern zB anlässlich von Heimspielen nicht auswärts statt, führt dies zu einem stpfl geldwerten Vorteil; die Leistung liegt nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse (EFG 2013, 1407; dazu Seifert, StuB 2013, 665, und Sodenkamp, NWB 2013, 3536).
Rz. 4
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die Überlassung einer Dauer- oder Einzeleintrittskarte an einen als ArbN verpflichteten Lizenzspieler ist uE kein > Arbeitslohn Rz 55 ff, denn sofern der Spieler die Karte persönlich nutzt, liegt der Zutritt zum Spielfeld im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG; man kann die Teilnahme auch als Teil der Arbeitsleistung des Lizenzspielers ansehen. Der Geldwert weiterer unentgeltlicher Eintrittskarten gehört aber grundsätzlich zum stpfl Arbeitslohn. Ergänzend > Eintrittskarten Rz 3.
Rz. 5
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Pauschaler Auslagenersatz unterliegt unabhängig von seiner Höhe grundsätzlich dem LSt-Abzug (OFD Münster vom 07.05.1992, DB 1992, 1268). Im Einzelnen belegte Ausgaben, zB für die Anschaffung und Pflege der Spielerkleidung, kann der Verein dem Spieler jedoch steuerfrei ersetzen (§ 3 Nr 50 EStG; > Auslagenersatz). Bei Dienstreisen gelten auch für Fußballspieler die Verpflegungspauschalen des § 9 Abs 4a EStG (> Reisekosten Rz 84 ff) und bei Benutzung des eigenen Kfz die amtlichen > Kilometer-Pauschalen Rz 5 (H 9.5 LStH). Ergänzend > Rz 3.
Rz. 6
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Beiträge zu einer > Altersvorsorge und Altersversorgung zu Gunsten eines ArbN-Spielers darf der Verein ggf gemäß § 3 Nr 63 EStG bzw § 40b EStG aF behandeln (> Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240 ff). Deckt die Versicherung ausschließlich Risiken der beruflichen Tätigkeit, bleibt der Versicherungsbeitrag unbesteuert (BFH 170, 560 = BStBl 1993 II, 519). Zur > Unfallversicherung: Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung dürfen nach § 40b Abs 3 EStG pauschal besteuert werden, wenn der Durchschnittsbetrag je Spieler – ohne Versicherungssteuer – 62 EUR jährlich nicht übersteigt (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 270 ff).
Rz. 7
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Beim Einsatz in der Nationalmannschaft begründen die (Berufs-)Nationalspieler uE kein eigenes Dienstverhältnis zu dem zuständigen Verband (zB DFB; > Arbeitnehmer Rz 32); sie werden vielmehr von ihrem Verein zu diesem Einsatz abgestellt. Einnahmen aus diesem Einsatz gehören zu den Einkünften aus der Tätigkeit für den Verein; die Spieler teilen ihrem Verein die Vergütungen mit. Für den inländischen Verein besteht LSt-Abzugspflicht (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 2), anders für Handballer vgl EFG 2015, 989 – Rev, BFH VI R 26/15.
Rz. 8
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Zahlungen eines Verbandes wie des DFB an einen (nur) im > Ausland ansässigen Nationalspieler für die Teilnahme an Spielen der deutschen Nationalmannschaft führen zu gewerblichen Einkünften. Sie unterliegen dem Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Nr 1 EStG iVm § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d EStG (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff); Abführung an das > Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 50a Abs 5 Satz 3 EStG. Vgl außerdem > Beschränkte Steuerpflicht Rz 16, 80 ff zur Antragsveranlag...