Handgeldzahlungen an Fußball-Lizenzspieler als sofort abzugsfähiger Aufwand

Handgeldzahlungen anlässlich des Vertragsabschlusses
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Unterhaltung einer Fußball-Lizenzspielerabteilung zur Teilnahme an der DFB-Lizenzliga und anderen nationalen und internationalen Wettbewerben.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2015 - 2018 stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin mit diversen Lizenzspielern Vereinbarungen über Handgeldzahlungen anlässlich des Abschlusses des jeweiligen Spielervertrags bzw. bei Vertragsverlängerung getroffen hatte, die sie aufwandswirksam in der Periode erfasste, in welcher der jeweilige Lizenzspieler den Arbeitsvertrag mit ihr abschloss bzw. verlängerte.
Aufwand für Zeiträume nach dem Bilanzstichtag?
Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei den gezahlten Handgeldern um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag handle, die Aufwand für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und somit auch Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Abschlussstichtag darstellten und sich damit auch auf Zeiträume nach dem Bilanzstichtag beziehen. Die Kosten seien daher für die Dauer des jeweils geschlossenen Arbeitsverhältnisses nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG aktiv abzugrenzen, da die Verträge in einer Weise miteinander verknüpft seien, dass die Handgeldzahlung durch die Klägerin die Gegenleistung für die Bindung des Spielers über die Dauer des Arbeitsverhältnisses an den Club darstellt.
Prüfer bildete aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Der Prüfer bildete an den Bilanzstichtagen 30.6.2016 bis 30.6.2018 aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ mit Datum vom 03.03.2021 geänderte Körperschaftsteuerbescheide u.a. für die Streitjahre 2016 - 2018. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 10.02.2022 als unbegründet zurück.
FG München: Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben
Das FG München hat entschieden, dass es sich bei den Handgeldern um betrieblichen Aufwand und nicht um Ausgaben, die nach §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 255 Abs. 1 HGB als Anschaffungs- oder Anschaffungsnebenkosten zu bilanzieren sind.
Zwar würden nach der Rechtsprechung des BFH Transferentschädigungen, die bei dem Wechsel eines Spielers von einem Verein zu einem anderen Verein gezahlt werden, Anschaffungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut "Spielerlaubnis" darstellen; die Spielerlaubnis stellt danach ein entgeltlich erworbenes Wirtschaftsgut gemäß § 5 Abs. 2 EStG dar, welches zu aktivieren ist.
Die vereinbarten Handgelder stellen aber nach Meinung des FG keine Anschaffungsnebenkosten zum immateriellen Wirtschaftsgut Spielererlaubnis dar und auch keinen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag dar, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Revisionverfahren beim BFH anhängig
Das FG München hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die auch eingelegt wurde (Az beim BFH XI R 10/23).
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