Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
> Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die von einem Theaterunternehmen für eine Spielzeit oder Teilspielzeit verpflichtet werden, sind in das Unternehmen eingegliedert und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG. Das gilt auch, wenn der Künstler gleichzeitig eine Gastspielverpflichtung bei einem anderen Unternehmen hat.
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Es kann anders sein, wenn der Vertrag sich auf eine bestimmte Anzahl von Auftritten (Gastspiele), ggf mit Probenverpflichtung, bezieht. Für die Annahme einer nichtselbständigen Arbeit kommt es darauf an, ob das Unternehmen während der Dauer des Vertrags im Wesentlichen über die Arbeitskraft des Gastspielers verfügt (BFH 109, 352 = BStBl 1973 II, 636). Das hängt von dem Maß der Eingliederung in den Theaterbetrieb (nicht in das Ensemble) ab, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit von Bedeutung sind, nicht aber, ob der Künstler allein oder in einer Gruppe auftritt und welchen künstlerischen Rang er hat. EFG 1985, 578 nimmt bei gastspielverpflichteten Opernsängern generell Selbständigkeit an, BFH 180, 213 = BStBl 1996 II, 493 ggf auch bei Teilnahme an den Proben.
Rz. 3
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Über weitere Einzelheiten, auch die Tätigkeit bei > Rundfunk und > Fernsehen sowie bei Film- und Fernsehproduzenten (> Filmgewerbe), vgl BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638. Dort auch über den von der FinVerw aus Billigkeitsgründen zugelassenen erweiterten > Lohnzahlungszeitraum Rz 30, 31 bei täglicher Honorarzahlung.
Rz. 4
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Für Fahrt- und Übernachtungskosten gilt Folgendes:
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Gastspiel eines Ensembles: |
Der Künstler ist an einer Bühne für eine ganze Spielzeit verpflichtet, also fest angestellt; dort ist die > Erste Tätigkeitsstätte. Das gesamte Ensemble geht auf Gastspielreise. Die Reisekostenerstattungen bleiben nach Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Regelungen steuerfrei (> Reisekosten).
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Gastspiel eines Tourneetheaters: |
Der Künstler ist bei einem Tourneetheater ohne eigene Stammbühne fest angestellt. Ein zentraler Ort der Tätigkeit ist nicht gegeben; deshalb ist der Künstler ohne > Erste Tätigkeitsstätte. Die Erstattung von > Reisekosten bleibt nach den für Dienstreisen geltenden Regelungen steuerfrei.
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Gastspiel eines Künstlers mit festem Engagement: |
Der Künstler ist an einer Bühne fest angestellt. Er geht eine Gastspielverpflichtung an einem anderen Theater ein, wo er – in einem weiteren Dienstverhältnis – nichtselbständig tätig wird. Für die Fahrten zum Gastspielort – uE seiner > Erste Tätigkeitsstätte – gilt § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4, Abs 2 EStG (> Entfernungspauschale). Mehraufwendungen am Gastspielort werden steuerlich nur bei einer > Doppelte Haushaltsführung berücksichtigt.
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Gastspiel eines Künstlers ohne anderes Engagement: |
Der an keiner Bühne fest angestellte Künstler arbeitet im Rahmen von Gastspielverträgen mit verschiedenen Bühnen. Jeder Vertrag wird im Rahmen eines eigenen steuerlichen Dienstverhältnisses abgewickelt; jede dieser Bühnen ist uE eine > Erste Tätigkeitsstätte (keine Auswärtstätigkeit). Für die Fahrten zu den einzelnen Bühnen gilt jeweils die > Entfernungspauschale iSv § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4, Abs 2 EStG. Mehraufwendungen am Gastspielort werden steuerlich nur im Rahmen von > Doppelte Haushaltsführung berücksichtigt.
Der ArbG kann die Steuerabzüge für einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und der Bühne ggf pauschalieren (§ 40 Abs 2 Satz 2 EStG; > Fahrtkostenzuschüsse Rz 6). Zum Ersatz der Aufwendungen durch den ArbG bei Auswärtstätigkeit > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Reisekostenvergütungen.
Rz. 5
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Bei beschränkt steuerpflichtigen (ausländischen) Künstlern – auch Orchestermusiker und Dirigenten –, die an einem Theater nur für eine kurze Zeit als ArbN iSd BMF-Schreibens vom 05.10.1990 (> Rz 3) "einspringen", hat der > Inländischer Arbeitgeber den LSt-Abzug vorzunehmen (vgl BMF vom 31.07.2002, BStBl 2002 I, 707 – fortgeltend, vgl BMF vom 19.03.2018 Nr. 972, BStBl 2018 I, 322; dort auch zum Steuersatz bei Pauschalierung; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff, 50ff und 116). Sonst hat der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff). Wird der Steuerabzug den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall nicht gerecht, kann der Stpfl zur ESt veranlagt werden (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 80 ff).