Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Verzichtet der ArbN auf Teile der gegenwärtigen oder künftigen Lohnansprüche, ohne eine > Bedingung an die Verwendung der freigesetzten Mittel zu knüpfen (zivilrechtlich: Erlassvertrag gemäß § 397 Abs 1 BGB), so fließt ihm nur der tatsächlich gezahlte – gekürzte – Arbeitslohn zu. Nur dieser unterliegt dem LSt-Abzug.
In wessen Interesse der Gehaltsverzicht liegt, ist unbeachtlich. Ob der Gehaltsverzicht tarifvertraglich überhaupt zulässig ist, bleibt im Hinblick auf § 40 AO ebenfalls ohne steuerliche Auswirkung (so auch die FinVerw für Sanierungsbeiträge von ArbN zu Gunsten des Unternehmens; EStG-K § 19 EStG 2.20 = DB 1982, 2665). BFH 171, 566 = BStBl 1993 II, 884 stellt entscheidend darauf ab, dass der Gehaltsverzicht nicht mit einer Verwendungsauflage hinsichtlich der freiwerdenden Beträge verbunden ist (bedingungsloser Verzicht). Ebenso EFG 1993, 223. Im Vorfeld des Gehaltsverzichts bewegt sich BFH 173, 292 = BStBl 1994 II, 424, in dem ein "Vorabzug" vom Grundgehalt für satzungsgemäße Zwecke einer Schwesternschaft des DRK (von vornherein) als Festsetzung eines niedrigeren Vergütungsanspruchs gewertet wurde (vgl dazu Wolf, DB 1999, 16 [18]). Zu einem ähnlichen Fall – Beiträge einer Diakonisse an das Diakoniewerk – vgl EFG 1994, 282 sowie > Zufluss von Arbeitslohn Rz 24.
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Von einem steuerlich anzuerkennenden Gehaltsverzicht sind die Fälle zu unterscheiden, in denen ArbN auf die Auszahlung eines Teils ihres tariflichen oder gesetzlichen Arbeitslohns gekoppelt mit einer Verwendungsauflage verzichten. So wird bei der "Belegschaftsspende" grundsätzlich ein LSt-Abzug vorgenommen und bei der Veranlagung eine Spende berücksichtigt. In anderen Fällen "verrechnet" die FinVerw aus Gründen der > Billigkeit die LSt mit dem Spendenabzug; zu Besonderheiten > Spenden Rz 70. Das gilt zB für Hilfsmaßnahmen in Katastrophenfällen (vgl zB BMF vom 24.06.2014 unter II 2, BStBl 2014 I, 889). Dann wird sowohl vom LSt-Abzug als auch vom Abzug der Spende (vgl § 10b EStG) abgesehen. Auch in der SozVers besteht keine Beitragspflicht (vgl § 1 Abs 1 Nr 11 SvEV). Das gilt etwa für das Gehaltsopfer der Bediensteten der evangelischen Kirche im Rahmen der Aktion "Evangelische Partnerhilfe" zu Gunsten bestimmter steuerbegünstigter Zwecke. Zu dem Fall, dass ein Teil des Arbeitslohns nicht ausgezahlt werden kann, sondern zB zur Behebung von Liquiditätsschwierigkeiten des ArbG gestundet wird, > Zufluss von Arbeitslohn Rz 22 ff.
Rz. 3
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Bei einer Lohnverwendungsabrede liegt kein Gehaltsverzicht vor; zu Einzelheiten > Gehaltsumwandlung Rz 2, > Zufluss von Arbeitslohn Rz 8.
Rz. 4
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Verzichtet der ArbN auf einen Gehaltsteil, der ihm bereits versteuert zugeflossen ist, und zahlt er den Betrag dem ArbG zurück, so führt dies beim ArbN zu > Negative Einnahmen. Der ArbG hat in diesem Fall Betriebsausgaben und in Höhe der Rückzahlung Betriebseinnahmen (vgl BFH 163, 87 = BStBl 1991 II, 308). Verzichtet der Gesellschafter einer GmbH zu Gunsten der Gesellschaft auf eine Forderung, zB auf einen ausstehenden Teil seines Gehalts, sind keine Einnahmen zugeflossen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer dadurch eine Vermögenseinbuße erleidet (BFH GrS vom 09.06.1997, BFH 183, 187 = BStBl 1998 II, 307). Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesellschafter dadurch eine verdeckte Einlage bewirkt, somit keine Vermögenseinbuße erleidet, sondern lediglich sein Vermögen umschichtet (BFH 183, 187 = BStBl 1998 II, 307; BFH 232, 501 = BStBl 2014 II, 493). > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Rz. 5
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Keinen Zufluss nimmt der BFH in einem Grenzfall sogar an, wenn Vereinsmitglieder die ihnen bereits ausgezahlten Aushilfslöhne sofort an den Kassierer zurückgeben; hier sei noch ein Erlassvertrag iSd § 397 BGB möglich gewesen, weil die Empfänger des Geldes dieses nicht als Erfüllung ihrer Forderung entgegen genommen haben (BFH 163, 87 = BStBl 1991 II, 308). Ebenso hält EFG 1999, 459 keinen Zufluss für gegeben, wenn die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückgewähr als Spende steht.