Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Geistliche der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind im Allgemeinen deren ArbN; ein Dienstverhältnis zur jeweiligen Kirchengemeinde besteht idR nicht. Sie leisten öffentlichen Dienst (schlichte Hoheitsverwaltung) und erhalten Bezüge aus öffentlichen Kassen. Das hat Bedeutung für > Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr 12 Satz 2 EStG; > Rz 8), Beihilfen in Krankheits- und Notfällen (§ 3 Nr 11 EStG; > R 3.11 Abs 1 LStR; > Beihilfen Rz 5 ff), > Reisekostenvergütungen (§ 3 Nr 13 EStG) sowie > Umzugskosten Rz 5 ff (§ 3 Nr 13 EStG). Studienbeihilfen (-darlehen) für Theologiestudenten sind idR kein stpfl Arbeitslohn (> Beihilfen Rz 23 ff). Wegen der Gestellungsverträge von Angehörigen der Katholischen Orden > Ordensangehörige. Vgl auch > Kirchenbedienstete. Zu den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften. Beiträge an diese Religionsgemeinschaften sind im Rahmen der > R 10.7 EStR als SA abziehbar (> Kirchensteuer Rz 70).
Rz. 1/1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Auslandsgeistliche: Evangelische Pfarrer im Ausland sind bei der ausländischen Kirchengemeinde angestellt; einen Teil ihrer Bezüge trägt aber die EKD. Im Ausland tätige katholische Geistliche, erhalten ggf Bezüge von einer Bistumskasse, unabhängig davon, ob sie in der Inlandsdiözese inkardiniert sind. Diese Bezüge sind nach dem Kassenstaatsprinzip der DBA idR im Inland besteuerbar (> Doppelbesteuerung Rz 47 ff). Sie unterliegen der beschränkten Steuerpflicht und dem LSt-Abzug durch die zahlende öffentliche Kasse, und zwar selbst dann, wenn kein Zahlungsanspruch gegenüber der öffentlichen Kasse besteht (§ 1 Abs 4 EStG iVm § 49 Abs 1 Nr 4 EStG und § 38 Abs 3 Satz 2 EStG; > Inländische Einkünfte). Entsprechendes gilt für Pensionen der Geistlichen, die im Ruhestand im > Ausland Rz 1 bleiben; zur Anwendung von § 1 Abs 3 EStG > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff. Auch die Wiedereingliederungsbeihilfe für Pastoren nach Rückkehr aus dem Ausland unterliegt dem LSt-Abzug; § 3 Nr 61 EStG (dazu > Entwicklungshelfer Rz 3) ist nicht anwendbar (EFG 1996, 1200 = KirchE 34, 214). Über Spenden an Kirchengemeinden im Ausland > Spenden Rz 50.
Rz. 2
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Bei einer > Dienstwohnung ist der zum Arbeitslohn gehörende geldwerte Vorteil in Höhe der Miete anzusetzen, die für eine nach Baujahr, Lage und Ausstattung vergleichbare Wohnung üblich ist; zahlt der ArbN ein Entgelt für die Überlassung, ist § 8 Abs 2 Satz 12 EStG zu beachten. In die Berechnung des Mietwerts der Wohnung ist auch ein > Arbeitszimmer des Geistlichen mit einzubeziehen. Außer Betracht bleiben Räume, die ausdrücklich als Amts- oder Dienstzimmer bzw Büro ausgewiesen werden und bei denen eine tatsächliche Abgrenzung zu den Wohnräumen erkennbar ist; sie dienen ‚betriebsfunktionalen’ Zielen (> Arbeitslohn Rz 55). Solche Abgrenzungsmerkmale sind zB die Erfassung der Energiekosten über gesonderte Zähler oder die räumliche Trennung über eine separate Eingangstür oder die Möblierung des Büros durch den ArbG (FinMin NI vom 12.11.1992 – S 2334–69–35 1, FR 1993, 68, seit Dezember 2011 formal ausgesondert).
Rz. 2/1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
FG SH hat mit Urteil vom 10.07.2001 – V 294/99 (HaufeIndex 682 634) entschieden, dass bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einer vom ArbG an einen ArbN unentgeltlich oder verbilligt (beachte > Rz 2) überlassenen Wohnung ein Abschlag von der ortsüblichen Miete vorzunehmen ist, wenn eine enge räumliche Verbindung der zur Verfügung gestellten Wohnung mit der Erfüllung der beruflichen Verpflichtungen besteht. Die FinVerw wendet die Grundsätze des Urteils gleichwohl berufsunabhängig und deshalb auch bei Pfarrerwohnungen an; sie hält einen Abschlag vom Mietwert wegen dienstlicher Mitbenutzung für zulässig, soweit sich Beeinträchtigungen aus der engen baulichen Verbindung von Diensträumen und privaten Räumen ergeben, zB weil der dienstliche Besucherverkehr zwangsläufig auch Teile der privaten Räume (Flur und/oder Toilette, Durchgangszimmer) berührt und diese Beeinträchtigungen nicht bereits bei der Feststellung des Mietwerts selbst berücksichtigt worden sind (damit werden uE aber die Bewertung einer Wohnung und eine Vergütung für berufliche Erschwernisse vermischt; zu grundsätzlichen Bedenken > Dienstwohnung Rz 10, 38). Allein für die gelegentliche dienstliche Mitbenutzung des Wohnzimmers, weil die Pfarrerwohnung zB zentrale Anlaufstelle ist, hält die FinVerw einen Abschlag nicht für gerechtfertigt. Ein Abschlag für berufsbedingte Beeinträchtigungen ist auch nicht zulässig bei einer für den Pfarrer angemieteten Wohnung (BFH/NV 1986, 52). Der ggf in Betracht kommende Abschlag ist je nach der Intensität der Nutzung der Diensträume und dem Umfang der gemeinsamen Nutzung der von dem dienstlichen Besucherverkehr berührten privaten Räume zu bestimmen (OFD Koblenz vom 04.08.2003 – S-2334-A-St-33–1).
Rz. 3
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Zum stpfl > Arbeitslo...