Rz. 1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die Einheit der Rechtsordnung verbietet es seit jeher, Geldstrafen (> Rz 3) durch eine sich aus dem Abzug von der BMG ergebende Steuerermäßigung zu mindern (BFH 140, 50 = BStBl 1984 II, 160; vgl § 12 Nr 4 EStG). Darüber hinaus ist nicht nur der BA/WK-Abzug von Geldstrafen, sondern auch von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern (> Rz 7, 8) gesetzlich ausgeschlossen (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 8, § 9 Abs 5, § 12 Nr 4 EStG; BFH 222, 448 = BStBl 2009 II, 151). Zu den mit einem Straf- oder Bußgeldverfahren verbundenen Anwalts- und Gerichtskosten > Rz 15.
Rz. 2
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Neben den Geldstrafen und Geldbußen sind sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt (> Rz 3), und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die nicht lediglich der > Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen (> Rz 4), steuerlich nicht abziehbar (§ 12 Nr 4 EStG). Das gilt sowohl für Aufwendungen aufgrund einer Verfallsanordnung im Strafurteil, mit der das Gericht das vom Straftäter durch die Tat Erlangte einzieht (vgl BFH 245, 536 = BStBl 2014 II, 684), als auch für die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilten Auflagen und Weisungen (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 8 Satz 2 EStG; vgl Jesse, DB 1987, 810). Ein Abzugsverbot besteht also auch dann, wenn das mit der Geldstrafe usw geahndete Handeln betrieblich/beruflich veranlasst ist (> Werbungskosten Rz 37; zur Managerhaftung vgl Englert, DStR 2009, 1010).
Rz. 3
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Geldstrafen sind die nach der in- oder einer ausländischen Rechtsordnung so bezeichneten, in einem Strafverfahren festgesetzten Geldleistungen (vgl zB §§ 40, 41 StGB). Wenn die von einem ausländischen Gericht festgesetzte Geldstrafe wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht, gilt der unter die > Abzugsverbote fallende § 12 Nr 4 EStG allerdings nicht (BFH 165, 260 = BStBl 1992 II, 85). Die sonstigen Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen – wie von der Steuernorm gefordert – der Strafcharakter überwiegen kann, sind vor allem Fälle der Einziehung gemäß den §§ 73ff StGB.
Rz. 4
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
§ 12 Nr 4 EStG begründet für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Das gilt auch für andere Auflagen und Weisungen, die zB im Zusammenhang mit der Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56b, 56c StGB) und zur Verfahrenseinstellung (§ 153a StPO) zu einer finanziellen Belastung führen. Dazu gehören aber nicht Zahlungen zum Ausgleich von Schäden; deshalb greift das Abzugsverbot nicht, wenn das Strafgericht dem Stpfl zur > Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine Geldauflage nach § 56b Abs 2 Satz 1 Nr 1 StGB erteilt (BFH 224, 140 = BStBl 2010 II, 111).
Wird ein Strafverfahren gegen Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder gegen gemeinnützige Leistungen eingestellt (§ 153a Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 3 StPO), ist der Abzug als WK/BA ausgeschlossen, selbst wenn ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht (BFH 146, 411 = BStBl 1986 II, 518; BFH/NV 2015, 191 = DStR 2015, 1590 mwN zur Geldbuße gegen einen GbR-Gesellschafter). Auch ein Abzug als Spende scheidet aus (BFH 163, 197 = BStBl 1991 II, 234); das Gleiche gilt für den Abzug als AgB (BFH 179, 383 = BStBl 1996 II, 197). Wird ein Strafverfahren nach § 153a Abs 1 Satz 2 Nr 1 StPO eingestellt, sobald der Beschuldigte eine Geldleistung zur > Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens erbringt, kommt hingegen ein Abzug als WK/BA in Betracht, wenn ein Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und der Berufsausübung besteht (BFH 222, 448 = BStBl 2009 II, 151); ebenso, wenn das Gericht dem Stpfl zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine Geldauflage nach § 56b Abs 2 Satz 1 Nr 1 StGB erteilt; das gilt auch dann, wenn eine Auflage zugleich der Genugtuung für das begangene Unrecht dient (BFH 224, 140 = BStBl 2010 II, 111; ergänzend > Schadensersatz Rz 31).
Geldbußen (> Rz 7), Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder (> Rz 8) sind idR bereits wegen des fehlenden Zusammenhangs mit einer Einkunftsart (vgl zu diesen allgemein > Einkünfte) nicht abziehbare Aufwendungen für die private > Lebensführung (§ 12 Nr 1 EStG). Ist das mit der Geldbuße usw geahndete Handeln aber betrieblich/beruflich veranlasst, so sind die Aufwendungen vom Abzug als WK/BA ausgeschlossen, wenn die Geldbuße, das Ordnungs- oder Verwarnungsgeld von einem deutschen Gericht oder einer in Deutschland ansässigen Behörde oder von Organen der EU (> Europäische Union) festgesetzt worden ist (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 8 iVm § 9 Abs 5 EStG). Das gilt auch für eine Geldbuße mit Ahndungscharakter bei einem Kartellrechtsverstoß (vgl BFH/NV 2012, 784).
Rz. 5
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
BFH 148, 271 = BStBl 1987 II, 212 hielt die Regelung wegen der Einbeziehung vorteilsabschöpfender Geldbußen für verfassungswidrig...