Rz. 1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Georgien (Hauptstadt: Tiflis; Amtssprache: Georgisch, regional Abchasisch) ist ein eurasischer Staat in Transkaukasien, östlich des Schwarzen Meeres und südlich des Großen Kaukasus. Im Norden grenzt er an > Russland, im Osten an > Aserbaidschan und im Süden an die > Türkei und > Armenien. Die Landesteile Abchasien und Südossetien haben sich von Georgien losgesagt, werden aber nur von Russland und einigen wenigen anderen Ländern als souveräne Staaten anerkannt.
Georgien war Teil der bis Ende 1991 bestehenden UdSSR. Nach dem Auslaufen des DBA mit der > Sowjetunion von 1981 gilt seit dem VZ 2008 mit der Republik Georgien aber ein eigenes DBA vom 01.06.2006 (Zustimmungsgesetz vom 07.08.2007, BGBl 2007 II, 1034 = BStBl 2008 I, 482) nebst Protokoll (dieses ist Bestandteil des Abkommens; vgl Art 30). Das Abkommen ist am 21.12.2007 in Kraft getreten (BGBl 2008 II, 52 = BStBl 2008 I, 494) und grundsätzlich seit dem 01.01.2008 anzuwenden. Durch ein weiteres Protokoll vom 11.03.2014 (BGBl 2014 II, 940 = BStBl 2015 I, 177) wird die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Erweiterung des Informationsaustausches entsprechend dem OECD-MA und die Einführung einer Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern gefördert (> Rz 20). Außerdem wurde die Klausel zum > Datenschutz aktualisiert. Dieses Protokoll ist am 16.12.2014 in Kraft getreten (BGBl 2015 II, 62 = BStBl 2015 I, 181) und ist grundsätzlich seit dem 01.01.2015 anzuwenden.
Planungen für ein etwaiges Revisionsabkommen oder weiteres -protokoll sind mit Stand zum 01.01.2024 keine bekannt gemacht (BMF vom 15.01.2024, BStBl 2024 I, 193).
Rz. 2
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Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die Steuern vom Einkommen (ESt/LSt/SolZ; Art 2 Abs 2 und Abs 3 Buchst a), für die > Kirchensteuer nur mittelbar, soweit die ESt ihre > Bemessungsgrundlage ist (vgl § 51a EStG). Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland (> Inland) und Georgien, im Übrigen für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Zur Ansässigkeit allgemein > Doppelbesteuerung Rz 115 ff. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (vgl dazu > Doppelbesteuerung Rz 110 ff und BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1); allgemein > Doppelbesteuerung Rz 122 ff. Hält sich der ArbN in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige Besteuerungsrecht (Wortlaut: "können …nur") im Rahmen der auf einen gleitenden 12-Monatszeitraum bezogenen 183-Tage-Regelung beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2 Buchst a). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 135 ff, 142.
Zu weiteren Verteilungsnormen (zum Begriff > Doppelbesteuerung Rz 15) > Rz 4–16.
Rz. 4
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Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, besteuert der Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff. Eine Regelung zu Binnenschiffen enthält das DBA nicht.
Rz. 5
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Vergütungen für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft und ähnliche Vergütungen, die eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können im Quellenstaat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 250 ff.
Rz. 6
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Einkünfte, die in einem Vertragsstaat ansässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder Sportler aus ihrer in dem anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, besteuert der Tätigkeitsstaat (Art 17 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte für diese Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person, zB einer Künstleragentur, zufließen (Art 17 Abs 2); allgemein > Doppelbesteuerung Rz 210 ff. Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Der Ansässigkeitsstaat behält dagegen das Besteuerungsrecht, wenn der Aufenthalt der Künstler oder Sportler im Tätigkeitsstaat ganz oder wesentlich aus öffentlichen Kassen des Ansässigkeitsstaates, eines seiner Länder oder ihrer Gebietskörperschaften oder einer im Ansässigkeitsstaat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird (Art 17 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 217). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.
Rz. 7
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Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (vgl zum Begriff Nr 4 des Protokolls) aus privaten Dienstverhältnissen besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat (Art 18 Abs 1;...