Rz. 90

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Unfallversicherung: Für geringfügig entlohnte ArbN besteht eine GUV gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und > Berufskrankheiten (§ 2 Abs 1 und Abs 2 Satz 1, §§ 8 und 9 SGB VII). Dies gilt auch für die in Privathaushalten Beschäftigten (§ 129 Abs 1 Nr 2 SGB VII).

Die Beiträge zu dieser Pflichtversicherung trägt der ArbG. Zuständig für die Versicherung sind die nach Branchen gegliederten > Berufsgenossenschaften. Für die ArbN im Privathaushalt ist die Berufsgenossenschaft für den kommunalen Bereich zuständig. In der Pauschalabgabe für Privathaushalte ist der Beitrag zur GUV enthalten (> Rz 21). Ergänzend > Unfallversicherung.

 

Rz. 91

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Entgeltfortzahlungsversicherung: Die Minijob-Zentrale (> Rz 33) ist grundsätzlich für alle geringfügig Beschäftigten nach SGB IV die zuständige Lohnausgleichskasse für die Entgeltfortzahlung (> Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens erforderlichen Mittel werden durch Umlagen von den am Ausgleich beteiligten ArbG finanziert. In der Pauschalabgabe ist die Umlage enthalten (> Rz 21).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge