Rz. 51
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die privaten Haushalte als ArbG werden von den Prüfungsdiensten der > Sozialversicherung und der FinVerw (> Außenprüfung) nicht geprüft (vgl § 28p Abs 10 SGB IV; > R 42f Abs 3 Satz 2 LStR). Entsprechendes gilt für eine > Lohnsteuer-Nachschau Rz 4/1. In anderen Fällen sind die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Gegenstand der üblichen Lohnsteuer-Außenprüfung. Zur Kontrolle ihrer steuerlichen Behandlung kommt dann ebenso eine > Lohnsteuer-Nachschau in Betracht (vgl explizit BMF vom 16.10.2014, Rz 4, BStBl 2014 I, 1408, > Anh 2 Lohnsteuer-Nachschau).
Hinsichtlich der Prüfung der BMG sowie des Arbeitsentgelts wird die FinVerw der Auslegung der Sozialverwaltung über die Höhe des Arbeitsentgelts grundsätzlich folgen. Da auch die Pauschalierung der LSt nach § 40a Abs 2 EStG aber Teil des Besteuerungsverfahrens ist – die Wahrnehmung einer Teilaufgabe ist auf eine andere (Bundes-)Finanzbehörde übertragen (> Rz 35) – besteht kein Prüfungsverbot für das FA. Wird jedoch im Rahmen einer LSt-Außenprüfung festgestellt, dass die Arbeitsentgeltgrenze (= Geringfügigkeitsgrenze) von aktuell 538 EUR überschritten ist und sich Beitragspflicht in der > Sozialversicherung ergibt, kann der Prüfer nicht einfach die Pauschalierungsmethode wechseln. Stattdessen hat er die DRV-KBS durch eine > Kontrollmitteilung gemäß § 31 Abs 2 AO darüber zu unterrichten.
Rz. 52
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Stellt das FA zB bei einer > Außenprüfung fest, dass der ArbG wegen des Arbeitsentgelts eines geringfügig Beschäftigten zwar den Beitrag zur SozVers entrichtet hat, der Einzug der Pauschsteuer iHv 2 % durch die Minijob-Zentrale (> Rz 33) aber unterblieben ist, weil der ArbG zunächst auch eine Regelbesteuerung vornehmen wollte, da er fälschlich glaubte, dass dabei keine LSt anfallen würde (zB weil bei einer studentischen Hilfskraft statt der erwarteten Steuerklasse I mit LSt null [> Rz 25 Beispiel 1] gemäß der > Lohnsteuerabzugsmerkmale die Steuerklasse V anzuwenden war), kann der ArbG die Pauschalierung nach § 40a Abs 2 EStG mit 2 % auch noch während der Außenprüfung beantragen, sofern die Pauschalierungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch in diesem Fall muss die Pauschalsteuer aber der Minijob-Zentrale gemeldet und nicht an das prüfende FA abgeführt werden.
Rz. 53
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Aber auch die Außenprüfung der Sozialversicherungsträger prüft die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse bei Unternehmen (vgl § 28p SGB IV).
Rz. 54–59
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Randziffern einstweilen frei.