Rz. 12
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des ArbG, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des ArbN führen. Sie gehören nicht zum stpfl > Arbeitslohn (BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641; > R 19.6 Abs 1 LStR), weil sie keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft sind. Die Grenzen des im gesellschaftlichen Umgang Üblichen und der unbedeutenden Bereicherung sind freilich fließend und bedürfen näherer Regelung, um praktikabel zu sein (> Rz 10 ff).
Weil Aufmerksamkeiten keine > Einnahmen iSd Steuerrechts sind, werden sie auf die für besteuerbare Einnahmen geltende Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG für > Sachbezüge Rz 50 ff nicht angerechnet.
Rz. 13
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Als Aufmerksamkeiten werden Sachzuwendungen (> Rz 11) bis zu einem Wert von 60 EUR behandelt, die dem ArbN aus Anlass eines besonderen Ereignisses zugewendet werden. Das kann ein persönliches Ereignis im Leben des ArbN sein, aber zB auch ein Firmenjubiläum oder eine Arbeitsbesprechung (> R 19.6 Abs 1 LStR; ausführlich und aE mit Abgrenzung > Bewirtung). Der Betrag bezieht sich jeweils auf das einzelne Dienstverhältnis und das in dessen Verlauf eintretende einzelne Ereignis, ist also nicht etwa ein Jahresfreibetrag.
Der Betrag von 60 EUR ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern ein Erfahrungswert; rechtlich handelt es sich dabei um eine der Praktikabilität geschuldete > Aufgriffsgrenze der FinVerw, bis zu der eine Prüfung unterbleibt, ob die Zuwendung für den ArbN eine Einnahme darstellt. Hat die Zuwendung einen höheren Wert, kann die Frage, ob eine Einnahme gegeben ist oder nicht, nur einheitlich entschieden werden (> Freigrenze). Ein höherer Wert als 60 EUR führt nicht ohne Weiteres zu einer besteuerbaren Einnahme. So kann ein Blumengebinde beim Ableben des ArbN teurer sein. Entscheidend ist uE, dass es sich um eine Zuwendung (> Rz 11) handelt, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als "bloße Aufmerksamkeit" anzusehen ist und infolge dessen als besteuerbarer geldwerter Vorteil und als Leistungsentgelt ausscheidet (BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641). Ist das nicht der Fall, ist die Zuwendung stpfl > Arbeitslohn und unterliegt mit ihrem vollen Wert (vgl § 8 EStG; > R 8.1 LStR) dem LSt-Abzug.
Rz. 14
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Als Sachzuwendungen kommen zB Blumen, ein Buch, ein Bild- oder Tonträger (zB Schallplatte, CD, DVD, Blu-ray) oder ähnliches in Betracht. Aufmerksamkeiten sind außerdem Getränke und Genussmittel, die der ArbG dem ArbN zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt (BFH 94, 219 = BStBl 1969 II, 115; > R 19.6 Abs 2 LStR). Es kann auch ein Warengutschein sein, wenn darin eine bestimmte Ware bezeichnet ist (vgl SenFin HH vom 03.07.2003 – 52-S 2363–002/03, DB 2003, 2203; > Warengutscheine). Soweit aber ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf solche Sachzuwendungen besteht, gehören sie zum stpfl > Arbeitslohn. Ebenso gehört eine Zuwendung des ArbG in > Geld stets zum stpfl Arbeitslohn (vgl BFH 131, 237 = BStBl 1980 II, 705).
Rz. 15
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Als besonderes persönliches Ereignis gilt uE nicht nur ein einmaliger oder selten wiederkehrender Anlass, wie zB der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung, die Konfirmation oder Kommunion eines Kindes, eine Verlobung, Heirat, Geburt eines Kindes, die silberne oder goldene Hochzeit oder die Bestattung des ArbN. Auch Aufmerksamkeiten zum Geburtstag oder anlässlich eines Krankenhausaufenthalts sind zB keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des ArbN. Begünstigt ist auch ein Weihnachtspäckchen im Wert bis zu 60 EUR für ArbN, die am Heiligabend Spätdienst verrichten. Anlass für eine Aufmerksamkeit kann auch die Diensteinführung anlässlich eines Funktionswechsels, ein rundes betriebliches oder Berufsjubiläum oder die feierliche Verabschiedung in den Ruhestand sein. Soweit dabei die Regelung der > R 19.3 Abs 2 Nr 3 LStR in Anspruch genommen wird, sind Aufmerksamkeiten im Wert bis zu 60 EUR in die 110 EUR-Grenze einzubeziehen.
Rz. 16
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Wie eine Aufmerksamkeit wird auch die Bewirtung des ArbN mit Speisen zum Verzehr im Betrieb anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes behandelt, zB wegen einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung. Allerdings handelt es sich nur dann um keine besteuerbare Einnahme, wenn ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs besteht (BFH 174, 425 = BStBl 1994 II, 771; BFH 175, 271 = BStBl 1995 II, 59). Dies gilt uE freilich nur für eine nicht ins Gewicht fallende Bereicherung; zu Einzelheiten ausführlich > Bewirtung Rz 10 ff, ferner > Mahlzeiten Rz 5 ff.
Rz. 17
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Eine Aufzeichnung und Erfassung im > Lohnkonto Rz 25 und in der > Lohnsteuerbescheinigung ist nicht vorgesehen.