Rz. 28

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ebenfalls zur Linderung der finanziellen Folgen der Corona-Pandemie bleiben Zuschüsse des ArbG zum > Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld (zu diesem > Kurzarbeitergeld Rz 58 ff) steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden (vgl § 3 Nr 28a EStG). > Kurzarbeitergeldzuschüsse Rz 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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