Rz. 8
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Obwohl Geschenke grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn gehören, bleiben sie in bestimmten Fällen steuerfrei. Dies gilt allgemein für > Aufmerksamkeiten (> Rz 12 ff) sowie in den Fällen einer ausdrücklichen Befreiungsvorschrift (> Rz 23 ff). Darüber hinaus können sie zu steuerlichen Vorteilen führen, wenn sie pauschal besteuert werden dürfen oder weil es besondere Bewertungsvorschriften gibt. Zuerst ist jedoch zu klären, ob die Zuwendung des ArbG einen Vorteil aus dem individuellen Dienstverhältnis darstellt.
1. Kein Arbeitslohn
Rz. 9
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Zuwendungen des ArbG an den ArbN sind > Arbeitslohn, wenn sie als Entlohnung für das individuelle Dienstverhältnis gezahlt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn es für die Zuwendung einen anderen Rechtsgrund gibt (vgl > Arbeitslohn Rz 42/2 ff), die Zahlung im überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG liegt (> Rz 10 f) oder es sich um bloße > Aufmerksamkeiten (> Rz 12 ff) handelt.
1.1 Eigenbetriebliches Interesse
Rz. 10
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Ob eine Leistung an den Arbeitnehmer im sog ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, ist nach dem vom Arbeitgeber mit der Zuwendung verfolgten Zweck zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sind äußere Umstände wie Anlass, Zuwendungsgegenstand und Begleitumstände eingehend zu würdigen (BFH 143, 544 = BStBl 1985 II, 529).
Rz. 11
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Nach diesen Grundsätzen ist zB Arbeitslohn gegeben, wenn der ArbG einem ArbN einen individuellen Parkplatz zur Verfügung stellt, nicht jedoch, wenn dem ArbN lediglich das Parken auf dem Grundstück des ArbG erlaubt wird, auch wenn das Grundstück vom ArbG für diesen Zweck gemietet wurde. Die Übernahme der Kosten für einen Bus- oder Lkw-Führerschein liegen im überwiegend betrieblichen Interesse, wenn der ArbN als Fahrer tätig ist. Demgegenüber handelt es sich um Arbeitslohn, wenn die Kosten für einen Pkw-Führerschein übernommen werden, es sei denn, auch dies liegt nachweislich (Frage der > Glaubhaftmachung) im Interesse des ArbG (vgl BFH 203, 53 = BStBl 2003 II, 886). Vgl dazu grundsätzlich > Arbeitslohn Rz 55 ff und für weitere Beispiele > Arbeitslohn Rz 60 ff.
1.2 Aufmerksamkeiten
Rz. 12
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des ArbG, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des ArbN führen. Sie gehören nicht zum stpfl > Arbeitslohn (BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641; > R 19.6 Abs 1 LStR), weil sie keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft sind. Die Grenzen des im gesellschaftlichen Umgang Üblichen und der unbedeutenden Bereicherung sind freilich fließend und bedürfen näherer Regelung, um praktikabel zu sein (> Rz 10 ff).
Weil Aufmerksamkeiten keine > Einnahmen iSd Steuerrechts sind, werden sie auf die für besteuerbare Einnahmen geltende Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG für > Sachbezüge Rz 50 ff nicht angerechnet.
Rz. 13
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Als Aufmerksamkeiten werden Sachzuwendungen (> Rz 11) bis zu einem Wert von 60 EUR behandelt, die dem ArbN aus Anlass eines besonderen Ereignisses zugewendet werden. Das kann ein persönliches Ereignis im Leben des ArbN sein, aber zB auch ein Firmenjubiläum oder eine Arbeitsbesprechung (> R 19.6 Abs 1 LStR; ausführlich und aE mit Abgrenzung > Bewirtung). Der Betrag bezieht sich jeweils auf das einzelne Dienstverhältnis und das in dessen Verlauf eintretende einzelne Ereignis, ist also nicht etwa ein Jahresfreibetrag.
Der Betrag von 60 EUR ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern ein Erfahrungswert; rechtlich handelt es sich dabei um eine der Praktikabilität geschuldete > Aufgriffsgrenze der FinVerw, bis zu der eine Prüfung unterbleibt, ob die Zuwendung für den ArbN eine Einnahme darstellt. Hat die Zuwendung einen höheren Wert, kann die Frage, ob eine Einnahme gegeben ist oder nicht, nur einheitlich entschieden werden (> Freigrenze). Ein höherer Wert als 60 EUR führt nicht ohne Weiteres zu einer besteuerbaren Einnahme. So kann ein Blumengebinde beim Ableben des ArbN teurer sein. Entscheidend ist uE, dass es sich um eine Zuwendung (> Rz 11) handelt, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als "bloße Aufmerksamkeit" anzusehen ist und infolge dessen als besteuerbarer geldwerter Vorteil und als Leistungsentgelt ausscheidet (BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641). Ist das nicht der Fall, ist die Zuwendung stpfl > Arbeitslohn und unterliegt mit ihrem vollen Wert (vgl § 8 EStG; > R 8.1 LStR) dem LSt-Abzug.
Rz. 14
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Als Sachzuwendungen kommen zB Blumen, ein Buch, ein Bild- oder Tonträger (zB Schallplatte, CD, DVD, Blu-ray) oder ähnliches in Betracht. Aufmerksamkeiten sind außerdem Getränke und Genussmittel, die der ArbG dem ArbN zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt (BFH 94, 219 = BStBl 1969 II, 115; > R 19.6 Abs 2 LStR). Es kann auch ein Warengutschein sein, wenn darin eine bestimmte Ware bezeichnet ist (vgl SenFin HH vom 03.07.2003 – 52-S 2363–002/03, DB 2003, 220...