Rz. 1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Eine Ehe ist erst mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung aufgelöst (§ 1564 BGB); diese bürgerlich-rechtliche Regelung gilt auch für das ESt-Recht (vgl BFH 109, 44 = BStBl 1973 II, 487). Ist ein Verwitweter eine neue Ehe eingegangen und ist die neue Ehe geschieden worden, so ist der Stpfl ab Rechtskraft der richterlichen Entscheidung wieder als verwitwet zu behandeln; > Familienstand Rz 3/5. Bei Ausländern richten sich die Voraussetzungen für eine Scheidung grundsätzlich nach Heimatrecht; anders nur, wenn dies gegen die guten Sitten oder den Zweck des deutschen Gesetzes verstoßen würde (vgl Art 6 und 17 EGBGB; BFH 146, 39 = BStBl 1986 II, 390).
Wegen Scheidungskosten > Ehescheidung, > Prozesskosten; vgl auch > Versorgungsausgleich. Umzugskosten anlässlich der Ehescheidung sind nicht als WK oder AgB abziehbar (> Umzugskosten Rz 15 ff [19/1]). Der Stpfl erhält aber ggf eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs 2 Satz 1 EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen (BMF vom 09.11.2016, BStBl 2016 I, 1213; zu Einzelheiten > Haushaltshilfe).
Rz. 2
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Geschiedene Ehegatten werden steuerlich als Alleinstehende behandelt; sie erhalten zB grundsätzlich nicht die Vergünstigung des Splittingtarifs (> Splitting). Im Scheidungsjahr gelten sie dagegen steuerlich für den ganzen VZ noch als > Ehegatten, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht dauernd getrennt gelebt haben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten). Deshalb bleibt zB die Steuerklasse bestehen (> Steuerklassen Rz 18); > Steuerklassenwechsel ist möglich (> R 39.2 Abs 2 LStR). Wegen der maßgebenden Steuerklasse bei Geschiedenen > Steuerklassen Rz 10 ff.
Ist ein ArbN geschieden und heiratet sein früherer Ehegatte noch im Scheidungsjahr einen unbeschränkt Stpfl, erhält der ArbN auf Antrag die Steuerklasse III (> R 39.2 Abs 1 Satz 2 LStR; > Steuerklassen Rz 13/3). Er ist für dieses Jahr zu veranlagen (§ 46 Abs 2 Nr 6 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 95ff). Zur Erstattung überzahlter ESt-Vorauszahlungen, die geschiedene Ehegatten von einem gemeinsamen Konto gezahlt haben, > Erstattung von Lohnsteuer Rz 58/3ff.
Rz. 3
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten besteht ein Wahlrecht zwischen dem Abzug als SA (§ 10 Abs 1 Nr 1 EStG) und als AgB (§ 33a Abs 1 EStG). Wegen weiterer Einzelheiten > Unterhaltsleistungen Rz 5 ff. Zum Realsplitting im Kalenderjahr der dauernden Trennung oder der Ehescheidung > Unterhaltsleistungen Rz 45 f.
Rz. 4
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Ein alleinerziehender Geschiedener mit (mindestens) einem Kind erhält den Entlastungsbetrag des § 24b EStG, wenn das Kind zu seinem Haushalt gehört und ihm der Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG (> Kinderfreibeträge) oder > Kindergeld zusteht (> Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Rz 5). Wegen der anteiligen Berücksichtigung von Ausbildungsfreibeträgen > Ausbildungsfreibetrag Rz 35 ff und wegen eines von einem behinderten Kind nicht beanspruchten Pauschbetrags gemäß § 33b Abs 1–3 EStG > Behinderten-Pauschbetrag Rz 62 ff; dort auch zum alternativen Abzug der tatsächlichen Aufwendungen, die einem Geschiedenen infolge der Behinderung seines ihm nicht zuzuordnenden Kindes erwachsen.