Rz. 47
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die Erstattung von > Reisekosten und Mehraufwendungen für > Doppelte Haushaltsführung sind auch bei einem GesGf, der > Arbeitnehmer der Gesellschaft ist, im Rahmen von § 3 Nr 16 EStG steuerfrei (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern). Auch von einer Pauschalbesteuerung weiterer Reisekostenerstattung gemäß § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 4 EStG ist der GesGf als ArbN nicht ausgeschlossen (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 153 ff). Reisekosten sind in der üblichen Form nachzuweisen (EFG 2000, 235; 2003, 117). Zum darüber hinausgehenden Ersatz von Reisekosten als vGA vgl BFH 84, 196 = BStBl 1966 III, 72; BFH 119, 434 = BStBl 1976 II, 753; GmbHR 1991, 289; Aufwendungen der Gesellschaft für Reisen des GesGf, die durch dessen private – idR touristische – Interessen (mit)veranlasst sind, führen insoweit zu einer vGA (vgl BFH/NV 2009, 216; FinMin SH vom 01.11.2010, DStR 2011, 314 – dort auch zum sog Aufteilungsbeschluss von BFH 227, 1 [GrS 1/06] = BStBl 2010 II, 672 [> Lebensführung Rz 4 ff]). Anders kann es bei der Teilnahme am Weltwirtschaftsforum trotz des Interesses an politischer Information sein (BFH 229, 129 = BFH/NV 2010, 1330). Bei Delegationsreisen mit hochrangigen Politikern ist idR keine vGA gegeben (BFH 229, 129 aaO).
Rz. 48
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die von ihm für die KapGes verauslagten Aufwendungen können dem GesGf steuerfrei ersetzt werden, allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr 50 EStG (> Auslagenersatz). Das setzt grundsätzlich einen Einzelnachweis der Aufwendungen voraus (und ihre berufliche Veranlassung). Zur Übernahme der Telefon- oder Internetkosten für den Anschluss des GesGf in der Privatwohnung > R 3.50 Abs 2 LStR; > Telekommunikationskosten Rz 15 ff. Die private Nutzung eines betrieblichen Telefons, Smartphones, Tablets oder PC etc des ArbG durch den GesGf ist – wie bei anderen ArbN auch – nach § 3 Nr 45 EStG steuerfrei, wenn keine vGA gegeben ist (> Computer Rz 15 ff). Solche Leistungen führen idR selbst dann nicht zu einer vGA, wenn sie im Anstellungsvertrag nicht erwähnt werden, weil diese Behandlung bei Gf üblich ist, die nicht Gesellschafter sind (Fremdvergleich). Das Gleiche gilt für die Erstattung von Aufwendungen für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass (> Bewirtung Rz 34 ff). Dazu gehört aber nicht die private Lebensgestaltung (BFH 209, 468 = BStBl 2005 II, 666; BFH 229, 129 = BFH/NV 2010, 1330), selbst wenn sie der Repräsentation der Gesellschaft dient (FinMin SH vom 01.11.2010, DStR 2011, 314). Die von der KapGes gezahlten Mitgliedsbeiträge an einen Golfclub sind > Arbeitslohn (vgl dazu BFH 241, 167 = BStBl 2013 II, 700), wenn ihre Übernahme im Anstellungsvertrag vereinbart worden ist; anderenfalls führt das zur vGA (EFG 2002, 708). VGA sind übernommene Beiträge für einen Business-Club (EFG 2009, 1672 betr "Zigarren-Club"). Ebenso übernommene Kosten für Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung (FG HH vom 29.06.2012 – 3 K 86/11, BeckRS 2013, 94 173). Auch andere Leistungen, die der ArbG gegenüber einem ArbN steuerfrei erbringen kann, bedürfen der vorherigen Vereinbarung im Anstellungsvertrag, um eine vGA zu vermeiden (> Rz 86). Zu einer Zusammenstellung solcher Leistungen > Steuervorteile für Arbeitnehmer. Zu den von der KapGes übernommenen Gründungskosten als vGA vgl EFG 2000, 811. Derartige Leistungen bedürfen uE lediglich dann nicht der Erwähnung im Rahmen der Festlegung der Gesamtbezüge (> Rz 29), soweit sie aufgrund verbindlicher betrieblicher Regelungen allen ArbN zustehen.