Rz. 59
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Ein Gf ist nur dann Beschäftigter iSd Sozialversicherung, wenn er abhängig beschäftigt ist. Das ist ein GesGf nicht, der mit mindestens 50 % beteiligt ist oder aufgrund der vertraglichen Gestaltung seiner Mitarbeit oder der besonderen Verhältnisse im Einzelfall die Gesellschaft in der Weise beherrscht, dass er im Wesentlichen nicht von Weisungen seiner Mitgesellschafter abhängig ist und ihm nicht genehme Entscheidungen verhindern kann (> Sozialversicherung Rz 21, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 27; vgl EFG 1995, 194; 1996, 1201; 1997, 393). Im Einzelfall entscheidet die Einzugsstelle (zB AOK). An eine Entscheidung der Einzugsstelle ist das FA zwar formal nicht gebunden, da es sich bei dieser nicht um einen > Grundlagenbescheid für den ESt-Bescheid handelt (EFG 2004, 469); das gilt auch für Beiträge des ArbG zur > Sozialversicherung (EFG 2001, 553). Entscheidungen der Einzugsstelle über die Sozialversicherungspflicht entfalten aber eine steuerlich zu beachtende Tatbestandswirkung (BFH 199, 524 = BStBl 2003 II, 34; BFH 228, 295 = BStBl 2010 II, 703), sodass diese vom FA idR übernommen werden können (FinMin BW vom 14.05.2003, DB 2003, 1359; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 12). Aufwendungen des GesGf für die Klärung des Status bei der SozVers sind > Werbungskosten (BFH 229, 297 = BStBl 2010 II, 851).
Rz. 60
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Wurde zunächst fälschlich von der Beitragspflicht in der SozVers ausgegangen, diese aber später von der Einzugsstelle mit Wirkung für die Vergangenheit nicht bestätigt, ist der GesGf also versicherungsfrei, so ist ein gleichwohl entrichteter ArbG-Anteil zur GRV usw nicht nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei (> R 3.62 Abs 3 Satz 2 LStR). Er gehört zum stpfl > Arbeitslohn, wenn die Entrichtung der ArbG-Anteile im Voraus eindeutig im Anstellungsvertrag festgelegt worden ist und die Gesamtbezüge damit nicht unangemessen sind; anderenfalls ist vGA gegeben; vgl EFG 1994, 283; 566. Erstattete und vom ArbG an den GesGf weitergeleitete ArbG-Anteile zur GRV führen zu Arbeitslohn (BFH 247, 538 = BStBl 2015 II, 638). Die ArbG-Anteile sind auch dann nicht nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, wenn ein von der Versicherungspflicht befreiter ArbN beherrschender GesGf wird und deshalb versicherungsfrei ist (BFH 200, 359 = BStBl 2002 II, 886). Beiträge zu > Berufsgenossenschaften für beherrschende Gesellschafter beruhen grundsätzlich nicht auf gesetzlicher Verpflichtung, sodass die vom ArbG übernommenen Beiträge stpfl Arbeitslohn oder vGA sind; der GesGf hat aber in Höhe der Beiträge > Werbungskosten. Auch > Vorstandsmitglieder einer AG sind in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versicherungspflichtig (BSG 85, 214 vom 14.12.1999 – B 2 U 38/98 R, DB 2000, 329).
Rz. 61
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Unter den Voraussetzungen der > Rz 60 werden die Beiträge (ArbG- und ArbN-Anteile) zur GRV und GAV von der Einzugsstelle zurückgezahlt. Beiträge zur GKV und GPflV werden nicht erstattet. Für den GesGf gilt dann steuerlich Folgendes (vgl OFD Magdeburg vom 01.08.2001, DB 2001, 2120; OFD Hannover vom 14.02.2007 – S 2333 – 93 StO 211, BeckVerw 090 468): Ist der ArbG-Anteil bisher nicht besteuert worden, so wirkt sich seine Rückzahlung an den ArbG beim ArbN nicht aus (BFH 167, 414 = BStBl 1992 II, 663). Ist der zurückgezahlte ArbG-Anteil bisher besteuert worden, entsteht dem GesGf im Jahr der Rückzahlung negativer Arbeitslohn (> Negative Einnahmen). Die von der Einzugsstelle an den GesGf erstatteten ArbN-Anteile berühren den > Arbeitslohn aber nicht. Soweit solche erstatteten Beiträge in den Vorjahren als > Sonderausgaben berücksichtigt worden sind, mindern sie die Vorsorgeaufwendungen der gleichen Art des Rückzahlungsjahres (§ 10 Abs 4b Satz 2 EStG). Ein verbleibender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte (> Einkünfte Rz 3) hinzuzurechnen (§ 10 Abs 4b Satz 3 EStG). Verbleiben die Beiträge bei der Einzugsstelle, weil sich der GesGf freiwillig versichert, können die ArbG-Anteile vGA oder stpfl Arbeitslohn sein (EFG 1990, 383). Zum Zeitpunkt des Zuflusses > Zufluss von Arbeitslohn Rz 19. ArbN- und ArbG-Anteile sind SA beim GesGf, soweit sie nicht bereits in den Vorjahren berücksichtigt worden sind. Geändert wird grundsätzlich nach § 173 Abs 1 Nr 1 oder Nr 2 AO (OFD Köln vom 17.08.1994, DB 1994, 1899); nach Ablauf der Festsetzungsfrist sind noch Änderungen gemäß § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO möglich (BFH 186, 521 = BStBl 1999 II, 95), weil der Wegfall der Versicherungspflicht ein Tatbestandsmerkmal mit Wirkung für die Vergangenheit ist. Beiträge zur SozVers, die der GesGf nachträglich entrichtet, können > Werbungskosten sein (BFH 72, 50 = BStBl 1961 III, 20).