Rz. 1
Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (kurz: GIZ) ist eine staatliche Organisation der Bundesrepublik Deutschland. Sie wurde 2011 durch den Zusammenschluss der Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), der Internationalen Weiterbildung und Entwicklung gGmbH (InWEnt) und dem Deutschen Entwicklungsdienst (DED) gegründet. Die GIZ hat ihren Sitz sowohl in Bonn als auch in Eschborn. Zur Ausbildung betreibt sie die Akademie für Internationale Zusammenarbeit mit Sitz in Bonn. In Feldafing am Starnberger See betreibt sie ein internationales Bildungs- und Begegnungszentrum.
Rz. 2
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Die GIZ ist eine mit öffentlichen Mitteln finanzierte GmbH in Bundeseigentum und gehört damit zu den privatrechtlich verfassten > Staatsnahe Einrichtungen.
Rz. 3
Die GIZ ist einer der Träger des Entwicklungsdienstes (> Entwicklungshelfer Rz 2). Auslandsdienstbezüge, die ihre im Ausland tätigen Mitarbeiter erhalten, bleiben steuerfrei (§ 3 Nr 64 Satz 2 EStG; > Kaufkraftausgleich), auch wenn sie nicht von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgezahlt, aber aus öffentlichen Mitteln aufgebracht und aus einer > Öffentliche Kasse gezahlt werden; ergänzend > Staatsnahe Einrichtungen. Zu weiteren Hinweisen > Entwicklungshelfer, > Ausland Rz 11 ff.
Rz. 4
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
ArbN der GIZ, die während ihres Aufenthalts im > Ausland Rz 1 ihre Wohnung in Deutschland beibehalten, sind hier unbeschränkt steuerpflichtig. Haben sie lediglich im Ausland einen > Wohnsitz, sind sie in Deutschland grundsätzlich nicht unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs 2 EStG (> Auslandsbeamte). Sie können aber unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff), soweit Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Wer allerdings auch die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG nicht erfüllt, weil er weniger als 90 % seiner Einkünfte in Deutschland versteuert oder weil die im Ausland versteuerten Einkünfte über dem > Grundfreibetrag liegen, ist beschränkt steuerpflichtig. Rechtsgrundlage der Besteuerung im > Inland ist § 1 Abs 4, § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b (> Inländische Einkünfte) iVm § 50d Abs 7 EStG (> Doppelbesteuerung Rz 339 ff). Bei der Anwendung der DBA ist die Kassenstaatsklausel anzuwenden (> Doppelbesteuerung Rz 116). Im Ergebnis unterliegen nur die sog fiktiven Inlandsbezüge wie bei > Auslandsbeamte Rz 4 oder dem > Goethe-Institut Rz 3 dem LSt-Abzug. In Nicht-DBA Ländern wird eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung der ausländischen Steuer vermieden (> Ausland Rz 25 ff). Ebenso ist § 50d Abs 7ff EStG zu beachten (> Doppelbesteuerung Rz 336 ff). Zur Besteuerung im Einzelnen > Entwicklungshelfer Rz 2 ff.
Rz. 5
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Kindergeld erhalten die ArbN der GIZ während ihres Aufenthalts im Ausland nur, wenn sie im > Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs 3 EStG so behandelt werden (> Kindergeld Rz 11/3).
Rz. 6
Die Zeiten der für die GIZ geleisteten Dienste im Ausland verlängern ggf die Zeit der Gewährung von > Kindergeld und der > Kinderfreibeträge (vgl § 32 Abs 5 EStG, H 32.11 EStH). Ergänzend > Freiwilligendienst.
Rz. 7
Gehaltszuschüsse der GIZ an einen länger als 183 Tage in der Russischen Föderation tätigen, nicht in einem Dienstverhältnis zu ihr stehenden Berater unterliegen nicht dem deutschen Besteuerungsrecht (EFG 2005, 1946 = DStRE 2006, 148; allgemein > Russland Rz 3).