Rz. 5

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Das > Wohnsitz-Finanzamt stellt auf Antrag für ein 2. oder weiteres Dienstverhältnis einen vom > Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag fest (vgl § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG), der zum Abruf als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den ArbG beim BZSt bereitsteht. Entsprechendes gilt für die vom > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG nach § 39 Abs 3 EStG ausgestellte > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eines unbeschränkt steuerpflichtigen ArbN iSv § 1 Abs 2 EStG oder § 1 Abs 3 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff [19], 20ff [29]). Antragsberechtigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige ArbN.

 

Rz. 6

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Das FA bildet einen Freibetrag für das nach Steuerklasse VI besteuerte Dienstverhältnis, wenn der voraussichtliche > Jahresarbeitslohn aus dem ersten (Haupt-)Dienstverhältnis so gering ist, dass er die für dieses Dienstverhältnis geltenden Frei- und Pauschbeträge nicht ausschöpft und deshalb nach der maßgeblichen Steuerklasse keine LSt zu erheben ist.

 

Rz. 7

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Feststellung des Freibetrags für das 2. oder weitere Dienstverhältnisse setzt voraus:

Der > Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis unterschreitet den auf volle Euro abgerundeten Betrag, bis zu dem nach der Steuerklasse des ersten Dienstverhältnisses keine LSt zu erheben ist und
in Höhe des Freibetrags wird zur Berücksichtigung beim LSt-Abzug für das erste Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis IV) ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 10 gebildet (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG). Um den Hinzurechnungsbetrag muss der ArbG den Arbeitslohn aus dem 1. Dienstverhältnis vor dem LSt-Abzug erhöhen. Zur Bemessung von Frei- und Hinzurechnungsbetrag > Rz 8.
 

Beispiel:

A ist im Jahr 2023 als Kellner halbtags mit einem Bruttolohn von monatlich 1 800 EUR tätig. Für dieses Dienstverhältnis legt der ArbG die Steuerklasse III zugrunde. In einem weiteren Dienstverhältnis als Verkäufer erzielt er einen Bruttolohn von 500 EUR. Hierfür ist die Steuerklasse VI anzuwenden.

LSt-Abzug ohne Übertragung des Grundfreibetrags:

 
  Steuerklasse III Steuerklasse VI
Bruttolohn monatlich 1 800 EUR 500,00 EUR
Lohnsteuer monatlich 0 EUR 55,08 EUR
Betrag, bis zu dem nach der Steuerklasse III
keine LSt zu erheben ist
2 397 EUR  
steuerlich bisher nicht ausgeschöpft 597 EUR  

Stellt A beim FA einen Antrag auf Übertragung des bisher nicht ausgeschöpften Betrags als Freibetrag auf das 2. Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI, wird ihm der Arbeitslohn im 2. Dienstverhältnis als Verkäufer ohne LSt-Abzug ausgezahlt. Für sein 1. Dienstverhältnis ist zwar ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag festzustellen. Aber auch unter Hinzurechnen dieses Betrags ist kein LSt-Abzug vorzunehmen.

Der LSt-Abzug wird nach der Übertragung des im 1. Dienstverhältnis ungenutzten Betrags, bis zu dem nach der dafür maßgebenden Steuerklasse keine LSt zu erheben ist, wie folgt vorgenommen:

 
  Steuerklasse III Steuerklasse VI
Bruttolohn monatlich 1 800 EUR 500 EUR
+  Hinzurechnungsbetrag 500 EUR  
./.  Freibetrag 0 EUR 500 EUR
=  lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage 2 300 EUR 0 EUR
Lohnsteuer monatlich 0 EUR 0 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?