Rz. 12

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Der ArbG muss den Hinzurechnungsbetrag im > Lohnkonto eintragen (§ 4 Abs 1 Nr 2 LStDV). Besondere Hinweise für den Eintrag hat die FinVerw nicht gegeben. Wenn vorhandene Lohnkonten ein gesondertes Eintragungsfeld für den Hinzurechnungsbetrag nicht enthalten, kann dieser im vorhandenen Eintragungsfeld für einen Freibetrag eingetragen werden. Er ist dann jedoch vom Freibetrag deutlich abzugrenzen, zB durch ein "+" oder eine Abkürzung, zB den > Großbuchstaben "H".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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