Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Nach § 192 Baugesetzbuch (BauGB) werden zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet. Sie bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Mitglieder von Gutachterausschüssen sind steuerlich keineArbeitnehmer, sondern beziehen > Einkünfte aus § 18 Abs 1 Nr 3 EStG. Dies gilt auch für im öffentlichen Dienst beschäftigte Gutachter, allerdings nur, soweit sie die Gutachtertätigkeiten nicht als dienstliche Angelegenheiten wahrnehmen. Zur steuerlichen Behandlung der Mitglieder von Umlegungs- und Gutachterausschüssen iSd §§ 192ff BauGB in NW vgl DB 1987, 2285 = FR 1987, 501.

 

Rz. 2

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Entschädigungen für die Gutachter werden von den Ländern durch VO festgelegt (vgl § 199 Abs 2 Nr 7 BauGB). Sie können im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG iVm > R 3.12 Abs 3 LStR steuerfrei sein (> Aufwandsentschädigungen). Wird mit dem Honorar jedoch die Leistung des Gutachters bzw der Zeitaufwand vergütet, führt dies zu stpfl Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs 1 Nr 3 EStG (> Aufwandsentschädigungen Rz 63 Gutachterausschüsse). Soweit > Reisekosten vergütet werden, sind die Entschädigungen steuerfrei nach § 3 Nr 13 EStG (> Reisekostenvergütungen).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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