Rz. 15
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
"Haften" bedeutet bei § 42d EStG eine besondere Art des Einstehenmüssens für die ordnungsgemäße Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der LSt. Sie erklärt sich aus der erweiterten öffentlichen Dienstleistungspflicht des ArbG bei der Mitwirkung an steuerlichen Aufgaben (so BVerfG 19, 226 [240; Rz 40] vom 14.12.1965 – 1 BvL 31/62, 1 BvL 32/62, "KiLSt I", BStBl 1966 I, 219). Konkret hat der ArbG grundsätzlich für die vorschriftswidrig nicht einbehaltene und nicht abgeführte LSt des ArbN, also eine fremde Steuerschuld, einzustehen. Nicht zuletzt deshalb ist die Haftung abhängig von einem Steueranspruch des FA gegen den ArbN (Grundsatz der Akzessorietät). Diese Abhängigkeit hat Bedeutung für den Haftungsumfang und damit für die Art der Einwendungen, die der ArbG dem Haftungsanspruch des FA entgegensetzen kann (> Rz 240) sowie die zeitlichen Grenzen der Haftung (> Rz 231).
Rz. 16
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die Haftungsschuld des ArbG ist akzessorisch zu einer Steuerschuld, für die gehaftet wird (BFH 142, 483 = BStBl 1985 II, 164; BFH 153, 512 = BStBl 1988 II, 859; BFH 159, 296 = BStBl 1990 II, 526). Das wird – uW übrigens erst seit Neufassung der AO 1977 – für die im EStG enthaltenen Haftungstatbestände aus § 191 AO abgeleitet, der für die in diesem Gesetz geregelte Verschuldenshaftung – die §§ 69ff AO (> Rz 151 ff) – konzipiert ist; es erklärt dies gelegentliche Wertungswidersprüche.
Rz. 16/1
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die Haftung ist also vom Bestehen einer Steuerschuld abhängig; maßgebend ist die LSt-Schuld des ArbN, nicht seine ESt-Schuld (zu Einzelheiten > Rz 22 ff). Als Folge dessen besteht die Haftungsschuld nur vom Entstehen der ihr zugrunde liegenden Steuerschuld bis zu deren Erlöschen (T/K/Loose, § 191 AO Rz 18). Eine Festsetzung gegenüber dem Steuerschuldner ist aber nicht erforderlich (BFH/NV 1989, 81). Deshalb kann ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner (ArbN) nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann oder die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer (wegen persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit) erlassen worden ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung (zu dieser > Straf- und Bußgeldverfahren) begangen hat (§ 191 Abs 5 Satz 2 AO). Zu praktischen Folgen > Rz 235 ff.
Rz. 17
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die sonst zu beachtende Subsidiarität bei der Vollstreckung des Haftungsanspruchs, nach der ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde (§ 219 Satz 1 AO), ist für die ArbG-Haftung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 219 Satz 2 AO).