Rz. 53
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
In bestimmten Fällen der > Lohnzahlung durch Dritte haftet der Dritte in beiden Fallgestaltungen des § 38 Abs 3a EStG (> Rz 150/3 und Rz 150/4). Zusätzlich haftet aber auch der ArbG (BFH 245, 53 = BStBl 2014 II, 592). Diese Haftung erstreckt sich nicht nur auf die beim individuellen LSt-Abzug nicht einbehaltene, sondern auch auf die pauschale LSt, die der Dritte zu übernehmen hat (Gesetzesbegründung zum StÄndG 2003 – BR-Drs 630/03 S 61). Es besteht eine Gesamtschuldnerschaft zwischen ArbG, dem Dritten und dem ArbN (§ 42d Abs 1 Nr 4 und Abs 9 EStG; > R 42d.3 LStR). Bei der Ermessensentscheidung, ob das FA den ArbG oder den Dritten als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen soll, kommt grundsätzlich vorrangig der Dritte für eine Inanspruchnahme in Betracht, soweit er im Verhältnis zum ArbG die Verpflichtung zum LSt-Abzug übernommen hat (vgl § 38 Abs 3a Satz 6 EStG). Zu Einzelheiten > Rz 150/3 ff.
Rz. 54
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Stellungnahme: § 42d Abs 1 Nr 4 und Abs 9 EStG normiert eine Haftung des ArbG in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG, also bei Übertragung der Verpflichtung zum LSt-Abzug auf einen Dritten entweder kraft Gesetzes (> Rz 150/3) oder kraft > Verwaltungsakt des FA (> Rz 150/4). In beiden Fallgestaltungen ist der ArbG selbst nicht mehr zum LSt-Abzug verpflichtet. Das Gesetz behandelt ihn gleichwohl als Garanten für die Sicherung der LSt-Erhebung und entlässt ihn nicht aus der Haftung für die LSt seiner ArbN. Zwar war es ursprünglich das Interesse des ArbG und/oder des Dritten an einer Rechtsgrundlage für einen vereinfachten LSt-Abzug, das zur Einführung des LSt-Abzugs nach Maßgabe von § 38 Abs 3a EStG geführt hat. Gleichwohl bleibt es rechtssystematisch und rechtspolitisch problematisch, jemanden in Haftung zu nehmen für die Verletzung von ArbG-Pflichten, die ausschließlich ein anderer wahrzunehmen hat. Ob die Haftung in diesem Fall über das hinausgeht, was das BVerfG aufgrund der erweiterten öffentlichen Dienstleistungspflicht des ArbG bei der Mitwirkung an steuerlichen Aufgaben für verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen hat (> Rz 15), ist gerichtlich nicht geprüft. Eine Ermessensausübung zu Lasten des ArbG ist uE nur in engen Grenzen zu rechtfertigen, zB wenn der ArbG seine eigene Pflicht zum LSt-Abzug treuwidrig auf den Dritten in der Kenntnis dessen verlagert, dass dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann oder will.