Rz. 227
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Das FA braucht keinen Haftungsbescheid und kein > Leistungsgebot zu erlassen, soweit der ArbG die einzubehaltende LSt (nachträglich) anmeldet oder nach einer > Außenprüfung der LSt seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt. Entsprechendes gilt für die Nachforderung der vom ArbG zu übernehmenden pauschalen LSt (§ 42d Abs 4 EStG). Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Steueranerkenntnis einer Steueranmeldung gleich (§ 167 Abs 1 Satz 3 AO; > Lohnsteuer-Anerkenntnis).
Rz. 228
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die Anmeldung nach § 42d Abs 4 Nr 1 EStG unterscheidet sich zwar von der üblichen Anmeldung des § 41a Abs 1 EStG dadurch, dass sie grundsätzlich die sonst mit Haftungs- oder Nachforderungsbescheid festzusetzende LSt betrifft, während die Anmeldung nach § 41a Abs 1 EStG die Summe der im LSt-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden LSt enthält. In den Rechtsfolgen werden beide Anmeldungen aber über § 167 Abs 1 Satz 3 AO gleichgestellt. Das gilt uE auch für die Rechtsfolge des § 168 AO: Sowohl für die nachträgliche Anmeldung wie für das LSt-Anerkenntnis gilt gleichermaßen die Festsetzungsfiktion unter > Vorbehalt der Nachprüfung. Dies ermöglicht es dem ArbG, die nachträgliche Anmeldung der aufgrund einer > Außenprüfung nachzufordernden LSt mit der Anmeldung der laufenden LSt zusammenzufassen. Es ermöglicht ferner dem FA, die nachträglich oder durch > Lohnsteuer-Anerkenntnis "angemeldete" LSt bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ggf anderweitig durch Haftungsbescheid festzusetzen, wenn der vom ArbG angemeldete Betrag an nachzufordernder LSt von den Berechnungen des FA abweicht. Diese Steuerfestsetzung ist zugleich die Grundlage für das Erhebungsverfahren (§ 218 Abs 1 AO). Eines besonderen Bescheids gegen den ArbG bedarf es nicht. Der ArbG kann gegen die auf seiner Anmeldung beruhende Steuerfestsetzung (Festsetzungsfiktion des § 168 Satz 1 AO) Einspruch einlegen (> Rz 239 ff). Zum Anfechtungsrecht des ArbN > Rz 243 ff.
Rz. 229
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Ist die nachträglich anzumeldende LSt zusammen mit der LSt für den abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum in einer Anmeldung zusammengefasst worden, so ist sie spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums an das > Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen (§ 41a Abs 1 Nr 2 EStG). Hat der ArbG eine zusätzliche LSt-Anmeldung oder ein > Lohnsteuer-Anerkenntnis abgegeben, ist die LSt nach allgemeinen Grundsätzen (§ 220 Abs 2 AO) mit der Entstehung des Steueranspruchs fällig.
Rz. 230
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Randziffer einstweilen frei.