Rz. 55
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
§ 42d Abs 2 EStG schließt eine Haftung des ArbG in bestimmten Fällen überhaupt aus. Der ArbG kann hier selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die LSt beim ArbN (Steuerschuldner) nicht nacherhoben werden kann. Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden (wobei einigen Tatbeständen nur deklaratorische Bedeutung zukommt, da der ArbG insoweit schon nach § 42d Abs 1 EStG nicht haftet; > Rz 33 ff):
Rz. 56
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Rz. 57
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Rz. 58
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Rz. 59
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Rz. 60
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Rz. 61
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
- wenn der ArbG erkennt, dass er die LSt bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat und dies dem FA anzeigt (§ 41c Abs 4 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG). Das gilt auch, wenn der LSt-Abzug durch eine rückwirkende Gesetzesänderung unrichtig geworden ist (> R 41c.2 Abs 1 LStR). Die Anzeige ist unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern (vgl Legaldefinition in § 121 Abs 1 Satz 1 BGB), ggf auch für die zurückliegenden vier Kalenderjahre und unbeschadet der Kleinbetragsgrenze für Nachforderungsfälle bis zu 10 EUR (> Rz 225 f) zu erstatten (> R 41c.1 Abs 1 LStR);
Rz. 62
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
"Erkennen" ist der Eintritt der positiven Kenntnis, dass die LSt unrichtig einbehalten wurde. Erkennen idS ist selbst dann gegeben, wenn der ArbG vorher die LSt schuldhaft – mit Ausnahme des Vorsatzes – verkürzt hat. Ein Haftungsausschluss verhindert aber nicht etwaige steuerstrafrechtliche Folgen (> Straf- und Bußgeldverfahren). Weicht ein ArbG von einer Anrufungsauskunft (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 5 ff) ab, kann er die Haftung gemäß § 42d Abs 3 Nr 1 EStG iVm § 41c Abs 4 EStG nicht ausschließen, indem er die Abweichung, die Differenzbeträge und die steuerlichen Daten der betreffenden ArbN dem > Betriebsstätten-Finanzamt anzeigt (BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687; EFG 2010, 59, NZB-Verfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt, BFH-Beschluss vom 16.12.2009 – VI B 144/09, nicht dokumentiert).
Rz. 63
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die Anzeige wirkt deshalb nur bei eigenem Erkennen des ArbG haftungsbefreiend. Die Haftung wird mithin nicht ausgeschlossen, wenn der ArbG die fehlerhafte Behandlung erst nach Hinweisen und Feststellungen des FA, zB im Rahmen einer > Außenprüfung, anzeigt. § 42d Abs 2 EStG ist einschränkend dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nach § 42d Abs 2 iVm § 41c Abs 4 EStG stets eine Korrekturberechtigung voraussetzt. Daran fehlt es, wenn LSt vorsätzlich fehlerhaft angemeldet worden war (BFH 229, 224 = BStBl 2010 II, 833). Jedoch kann uE eine Anzeige auch noch während einer Außenprüfung wirksam erstattet werden, wenn der ArbG nachweisen kann, dass der Prüfer den maßgeblichen Sachverhalt noch nicht aufgedeckt hat und er die LSt nicht vorsätzlich (bewusst) unzutreffend einbehalten hat. In einem solchen Fall ist begrifflich noch ein Erkennen des ArbG iSd § 41c EStG anzunehmen. Die für eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO) geltenden Einschränkungen (> Straf- und Bußgeldverfahren Rz 13 ff) können uE mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht analog angewendet werden.
Rz. 64
Stand: EL 126 – ET: 04/2021
Die Haftung des ArbG ist ungeachtet der Anzeige nach § 41c EStG dann nicht ausgeschlossen, wenn die zu wenig erhobene LSt beim einzelnen ArbN wegen der 10 EUR-Kleinbetragsgrenze (§ 41c Abs 4 Satz 2 EStG) nicht nachgefordert werden kann. Das ergibt sich aus § 41c Abs 4 Satz 3 EStG, wonach § 42d EStG unberührt bleibt. Die Nachforderung muss aber insgesamt (zB weil es sich um mehre...