Rz. 44
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Bei der Beschäftigung von ArbN (> Rz 21 ff) sind Aufwendungen die Ausgaben für den > Arbeitslohn (das > Arbeitsentgelt) in Form von Geld. Hinzu kommen die Lohnzusatzkosten, zB Pflichtbeiträge des ArbG zur SozVers, pauschale Steuerabzüge nach § 40a EStG (> Rz 27 ff, 30 ff). In die Begünstigung einbezogen sind aber auch Sachleistungen wie freie Unterkunft und Verpflegung, denn im Rahmen von § 35a Abs 1, 2 Satz 1 Alt 1 EStG wird auf die Aufwendungen des Stpfl abgestellt und nicht auf die an den Leistungserbringer geleisteten "Zahlungen". Sachbezüge sind mit ihrem gemeinen Wert (§§ 1, 9 BewG), hilfsweise mit dem Wert gemäß § 8 Abs 2 EStG iVm > R 8.1 LStR anzusetzen. Auch für den ArbN steuerfreie Leistungen des ArbG gehören zu dessen begünstigten Aufwendungen.
Zahlungen an eine Agentur, die den ArbN vermittelt hat, gehören nicht zum Arbeitslohn. Sie werden vom Stpfl nicht für die in seinem Haushalt erbrachte Tätigkeit des ArbN gezahlt, sondern für eine außerhalb des Haushalts erbrachte Vermittlungsleistung (EFG 2016, 621). Dies dürfte uE auch für einen entsprechenden Gebührenanteil zum Tragen kommen, wenn die Tätigkeit vom Stpfl über ein einschlägiges Online-Portal bzw einen Internet-Service (zB via App) gebucht respektive vermittelt oder auch ersteigert wird. Der grundsätzlichen Bewilligung der Steuerbegünstigung steht eine Buchung und insbesondere auch die Zahlungsabwicklung über ein solches Portal aber nicht im Wege (vgl > Rz 62f).
Bei Leistungen gewerblicher Anbieter (> Rz 40 ff) entstehen Aufwendungen in Höhe des für die Arbeitskosten gezahlten Entgelts einschließlich USt, wie es sich aus der Rechnung ergibt. Zu den Arbeitskosten gehören auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten. Ein Entgelt für Materialkosten einschließlich der darauf entfallenden USt ist nicht begünstigt (vgl § 35a Abs 5 Satz 2 EStG). > Rz 62.
Die Aufwendungen sind um Erstattungen von dritter Seite zu kürzen. Dabei sind nicht nur bereits erhaltene, sondern auch in späteren VZ zu erwartende Versicherungsleistungen mindernd zu berücksichtigen (vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 41ff, BStBl 2016 I, 1213, > Rz 9).
Rz. 45
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Der Stpfl kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in dem VZ beanspruchen, in dem er die Aufwendungen erbracht hat, dh regelmäßig im VZ der Zahlung; es gilt das Abflussprinzip (§ 11 Abs 2 EStG; vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 44, > Rz 9; > Abfluss von Ausgaben). Die bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (> Rz 26 ff) für das zweite Halbjahr am 31.01. des Folgejahres fällig werdenden Abgaben (§ 23 Abs 2a SGB IV; > Geringfügige Beschäftigung Rz 46) berücksichtigt die FinVerw im Vorjahr (BMF vom 09.11.2016, Rz 44, > Rz 9).
Bei Wohnungseigentümern und Mietern wird nicht beanstandet, wenn die gesamten Aufwendungen – auch Vorauszahlungen – in dem VZ geltend gemacht werden, in dem die Jahresabrechnung (> Rz 64) genehmigt wird (vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 47f, > Rz 9; Plenker/Schaffhausen, DB 2009, 191 unter VI 1 mit Beispielen). Es besteht insoweit ein Wahlrecht. Der Stpfl kann auch beantragen, Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen, wie zB für die Reinigung des Treppenhauses, die Gartenpflege und den Hausmeister, entsprechend den geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Einmalige Aufwendungen, wie zB für > Handwerkerleistungen, können dagegen stets erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt werden; aA EFG 2013, 525, wonach auch bei Wohnungseigentümern die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, die für die Eigentümergemeinschaft erbracht worden sind, bereits für das Jahr zu gewähren ist, in dem die Rechnung bezahlt wurde.
Erhält der Mieter die Betriebskostenabrechnung erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem er die Vorauszahlungen für die Betriebskosten geleistet hat, kann er wählen, ob er die Steuerermäßigung für den VZ beantragt, in dem er die Betriebskostenabrechnung erhalten hat oder beantragen, den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten gezahlt worden sind, nach § 173 Abs 1 Satz 2 AO zu ändern (FG Köln vom 24.08.2016 – 11 K 1319/16).
Rz. 46
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Randziffer einstweilen frei.