Rz. 59
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Seit dem VZ 2008 müssen die Rechnung und der Zahlungsnachweis dem FA nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden (vgl § 35a Abs 5 Satz 3; > Rz 12). Die in > Rz 60ff genannten Nachweise muss der Stpfl aber weiterhin vorhalten; sie sind dem FA auf Anforderung vorzulegen. Bei einem Haushalt im EU/EWR-Ausland (> Rz 25/2) bestehen aufgrund von § 90 Abs 2 AO erhöhte > Mitwirkungspflichten.
Rz. 60
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Als Nachweis für die begünstigten Aufwendungen dient bei geringfügigen Beschäftigungen iSv § 8a SGB IV (> Rz 26 ff) die von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs 4 SGB IV (> Rz 28). Diese Bescheinigung enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur SozVers gezahlt worden sind, die Höhe des Arbeitsentgelts, die vom ArbG getragenen (pauschalen) Beiträge zur SozVers, Umlagen und die vom ArbG ggf übernommene Pauschsteuer nach § 40a Abs 2 EStG (ergänzend > Geringfügige Beschäftigung Rz 45 ff). Andere Aufwendungen, die aus der Bescheinigung nicht ersichtlich sind (zB steuerfreie Leistungen), kann der Stpfl den bescheinigten Aufwendungen hinzurechnen; er sollte sie dem FA in einer Anlage im Einzelnen darstellen. Bei Beschäftigungsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge zur SV entrichtet werden (> Rz 30 ff), gilt das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur SozVers; hier dienen die Meldungen als Nachweis.
Rz. 61
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen gewerblicher Anbieter (> Rz 40 ff) oder für > Handwerkerleistungen muss der Stpfl die Art der Aufwendungen und die Beträge durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Auftragnehmers bei einem Kreditinstitut nachweisen können (vgl § 35a Abs 5 Satz 3 EStG). Eine > Glaubhaftmachung oder andere nach der AO zulässige Beweismittel reichen nicht aus, weil die Nachweise materielle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung sind.
Der Stpfl muss mithin sowohl die Rechnung des Auftragnehmers (> Rz 62) als auch einen Beleg über die Zahlung auf dessen Bankkonto (> Rz 63) vorhalten.
Rz. 62
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Aus der Rechnung muss sich die Höhe der Arbeitskosten und der ggf angefallenen Materialkosten ergeben; denn begünstigt ist nur die Vergütung für die Dienstleistung einschließlich der darauf entfallenden USt. Ferner ausgewiesen werden müssen der Dienstleister mit Steuernummer, der Stpfl sowie Zeitpunkt, Art und Inhalt der Dienstleistung und die Vergütung (BFH 224, 255 = BStBl 2010 II, 166). Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeits- und Materialkosten ist zulässig (BMF vom 09.11.2016, Rz 40, > Rz 9). Zu den begünstigten Aufwendungen gehören auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten, ebenso Kosten für Verbrauchsmittel wie Reinigungs-, Spülmittel oder Streugut (BMF vom 09.11.2016, Rz 39, > Rz 9). Zum Wohnungseigentümer und Mieter > Rz 64. Bei Heimbewohnern (> Rz 41/3) gilt für die nicht individuell, sondern pauschal abgerechneten (anteiligen) Aufwendungen > Rz 64 entsprechend (vgl BMF vom 09.11.2019, Rz 28, > Rz 9). Wird eine Dienst- oder Handwerkerleistung in Anspruch genommen, die durch ein Online-Portal vermittelt worden ist, wird auch eine Rechnung, die das Portal im Auftrag des Leistungserbringers erstellt, als Rechnung im Sinne des § 35a Abs 5 EStG anerkannt. Voraussetzung ist, dass sich daraus der Erbringer und der Empfänger der Leistung, ihre Art, der Leistungszeitpunkt und der Inhalt der Leistung sowie die dafür vom Stpfl jeweils geschuldeten Entgelte – ggf aufgeteilt nach > Arbeitslohn und Material – ergeben. Der Leistungserbringer ist mit Namen, Anschrift und Steuernummer zu bezeichnen (BMF vom 09.11.2016, Rz 52, > Rz 9); zur Überweisung des Rechnungsbetrages auf ein Konto des Portalbetreibers > Rz 63. Zur etwaigen Vermittlungs- oder Abschlussgebühr vgl aber > Rz 44.
Rz. 63
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Zahlen auf das Empfängerkonto kann der Stpfl (oder ein Dritter für ihn; vgl BMF vom 09.11.2019, Rz 51, > Rz 9; glA FG SN vom 18.09.2009 – 4 K 645/09 zu > Handwerkerleistungen) durch Überweisung, im Lastschriftverfahren, über eine Einzugsermächtigung durch Übergabe eines Verrechnungsschecks oder mit EC-Karte; selbiges müsste uE für eine entsprechend nachweisbare Zahlung auf ein Konto des Empfängers via Kreditkarte oder über einen (ggf elektronischen Online-)Zahldienst gelten. Ausreichend ist auch eine Bareinzahlung durch den Stpfl auf das Bankkonto des Leistungserbringers. Bezahlt der Stpfl den Auftragnehmer unmittelbar in bar, erhält er keine Steuerermäßigung (vgl BFH/NV 2009, 736; BMF vom 09.11.2016, Rz 50, > Rz 9). Das ist verfassungsgemäß (zB BFH 223, 430 = BStBl 2009 II, 307; ergänzend > Handwerkerleistungen Rz 8). Erstattet der Dienstleister eine Barzahlung und überweist der Stpfl den Betrag anschließend auf dessen Bankkonto, ist § 35a EStG nicht anwendbar (§ 362 BGB). Auch bei einer Aufrechnung des Rechnungsbetrages mit bestehenden Forderungen des Leistungsempfängers gegen den Leistung...