Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Steht die Haushaltshilfe in einem Dienstverhältnis (> Arbeitnehmer), unterliegt der > Arbeitslohn grundsätzlich dem üblichen LSt-Abzug (§§ 39b bis 39f EStG; ergänzend > Steuerabzugsverfahren). Für teilzeit- und geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen können die Steuerabzüge nach § 40a EStG pauschaliert werden (zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff); Besonderheiten gelten für eine > Geringfügige Beschäftigung bei einem Monatsentgelt bis zu 450 EUR (> Rz 26 ff). Zur Bewertung der freien Unterkunft und Verpflegung als Arbeitslohn > Sachbezüge, > Sachbezugswerte (aktuell > Anh 15).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Übernimmt der ArbG die LSt und die ArbN-Anteile zur > Sozialversicherung (> Nettolohn), so sind diese Beträge dem Arbeitslohn zuzurechnen (> Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber). Der ArbG kann nicht seinen gesetzlichen ArbG-Anteil oder den übernommenen ArbN-Anteil an den Beiträgen zur SozVers als eigene > Sonderausgaben Rz 27 ff absetzen (BFH 73, 826 = BStBl 1961 III, 567).

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Über Zuwendungen an Hauspersonal aufgrund letztwilliger Verfügung des ArbG > Letztwillige Verfügung. Zur Abgrenzung von Arbeitslohn und letztwilligen Zuwendungen vgl BFH 83, 565 = BStBl 1965 III, 706; BFH/NV 1999, 931; zudem > Arbeitslohn Rz 121. Pensionszahlungen an eine frühere Hausgehilfin beruhen auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr 2 EStG (> Dauernde Lasten Rz 46; vgl BFH 82, 543 = BStBl 1965 III, 444). Die an die frühere Hausgehilfin aufgrund testamentarischer Verfügung weitergezahlten Bezüge gehören zum > Arbeitslohn und unterliegen dem LSt-Abzug (> Renteneinkünfte Rz 10).

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

EFG 1970, 629 sah noch zwingend den Ehemann als > Arbeitgeber an, auch wenn die Ehefrau die Hausgehilfin angestellt hat. Das entspricht aber nicht mehr dem geltenden Familienrecht: Nach § 1356 BGB regeln die Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. Je nach konkreter Situation des Einzelfalls können damit einer oder beide Ehegatten ArbG sein; ergänzend > Rz 36 ff, 51.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?