I. Überblick über die steuerliche Begünstigung
Rz. 5
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Ausgaben für eine Hilfe im Privathaushalt (Haushaltshilfe) gehören grundsätzlich zu den durch den > Grundfreibetrag abgegoltenen, nicht weiter abziehbaren Aufwendungen für die private Lebenshaltung (§ 12 Nr 1 Satz 1 EStG; > Lebensführung). Sie sind selbst dann keine WK, wenn wegen der Erwerbstätigkeit des Stpfl und/oder seines Ehegatten eine Haushaltshilfe eingestellt wird (zB BFH 181, 25 = BStBl 1997 II, 33 mwN; BVerfG vom 23.11.1999 – 2 BvR 1455/98, HFR 2000, 219). Als Ausnahme werden Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes ggf als SA berücksichtigt (zu Einzelheiten > Kinderbetreuung und vgl § 10 Abs 1 Nr 5 EStG).
Rz. 5/1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Bis zum VZ 2008 wurden für einen begrenzten Kreis unterstützungsbedürftiger Personen Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen jeweils mit unterschiedlichen Höchstbeträgen abgezogen (vgl § 33a Abs 3 EStG aF).
Rz. 6
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Diese Regelung ist durch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ersetzt worden; zur Rechtsentwicklung > Rz 12. Für eine Minderung der tariflichen ESt kommen folgende Tatbestände in Betracht:
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haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, |
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haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine > Handwerkerleistungen sind. Zu Einzelheiten > Rz 12ff, 40ff; |
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Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt des Stpfl oder der gepflegten Person; |
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bei Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, Leistungen, die denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Zu Einzelheiten > Rz 41/2. |
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Eine weitere Steuerermäßigung gibt es für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (vgl § 35a Abs 3 EStG). Zu Einzelheiten > Handwerkerleistungen. |
Rz. 7
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§ 35a EStG führt auf Antrag (> Rz 58) zu einer Ermäßigung der tariflichen ESt, die in Höhe von 20 % der Aufwendungen (> Rz 44) und je nach Art des erfüllten Tatbestandes bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen (> Rz 47 ff) gewährt wird.
Die Minderung der tariflichen ESt ist aber nachrangig. Sie kann nicht gewährt werden, wenn die Aufwendungen BA/WK darstellen oder soweit sie als SA oder AgB berücksichtigt worden sind (vgl § 35a Abs 5 EStG). Zu Einzelheiten > Rz 15 ff.
Rz. 8
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Die Ermäßigung der tariflichen ESt (vgl § 35a Abs 1, Abs 2 Satz 1, Abs 3 Satz 1 EStG) ist zudem auf die Höhe der tariflichen ESt begrenzt. Hat der Stpfl zB > Verluste aus Vermietung und Verpachtung und zahlt deswegen keine ESt, wirkt sich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG somit nicht aus (BFH 224, 261 = BStBl 2009 II, 411). Die Abgeltungssteuer, die auf Kapitalerträge nach § 32d EStG erhoben wird, gehört nicht zur tariflichen ESt; sie kann deshalb nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden (EFG 2018, 372 – Rev, BFH VI R 54/17).
Rz. 9
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die FinVerw hat zu § 35a EStG umfassend Stellung genommen. Der entsprechende Anwendungserlass wurde seit Einführung der Vorschrift auch mehrfach überarbeitet. Aktuell hierzu ist das BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl 2016 I, 1213, dazu ausführlich zB Nolte, NWB 2017, 121, ferner Körper, DStR 2017, 238.
Rz. 9/1
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Steuer- bzw rechtspolitisch trägt § 35a EStG teils deutliche Züge einer Subventionsnorm; ihre systematische Rechtfertigung scheint zweifelhaft. Die verfolgte Intention zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl BT-Drs 15/91 S 19 und 16/6739 S 14) wird mit erheblichen Mitnahmeeffekten erkauft; die Regelung sollte damit steuerpolitisch ein potentieller Streichkandidat sein (vgl Hilbert, NWB 2017, 2808 [2809] und BB 2017, 2600, ferner Herkens, EStB 2018, 182 [187]).
II. Rechtsentwicklung
Rz. 10
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Für den SA-Abzug von Aufwendungen für versicherungspflichtige hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse war mit dem StRefG 1990 § 10 Abs 1 Nr 8 EStG eingeführt worden. Es sollten zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen sowie Familien mit Kindern oder Pflegebedürftigen entlastet werden. Sodann hatte das JStG 1997 das "Dienstmädchenprivileg" geschaffen, weil es ab dem VZ 1997 nicht nur für Familien mit Kindern und Hilflosen galt. Mit dem 2. FamFördG vom 16.08.2001, BGBl 2001 I, 2074, wurde die überzogene Regelung ab dem VZ 2002 aufgehoben.
Rz. 11
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Ab dem VZ 2003 gab es einen neuen Ansatz, Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu fördern und zugleich die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 15/77 S 5): Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl 2002 I, 4621 = BStBl 2003 I, 3) wurde mit § 35a EStG eine neue steuerliche Förderung in Form einer Steuerermäßigung bei Aufwendungen (> Rz 44) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (> Rz 21 ff) und für die Ina...