Rz. 1
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Zu den Rechtsgrundlagen vgl §§ 1 – 7 und 12 StBerG. Geschäftsmäßig darf Hilfe in Steuersachen grundsätzlich nur geleistet werden, soweit dies gesetzlich erlaubt ist. Das gilt ohne Unterschied für eine hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit (§ 2 StBerG).
Zu verwandten Themen > Lohnsteuer-Hilfevereine, > Steuerberater.
I. Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung
Rz. 2
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Zu unbeschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sind grundsätzlich die Angehörigen steuerberatender Berufe berechtigt, und zwar Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, außerdem Rechtsanwälte (zur freien Mitarbeit der > Referendare vgl BFH 178, 518 = BStBl 1996 II, 488; BFH 183, 329 = BStBl 1998 II, 166), niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften; ebenso sog einfache Partnergesellschaften, deren Partner ausschließlich zu den genannten Personen gehören (§ 3 StBerG).
Ein Steuerbeamter ist nicht zur geschäftsmäßigen Beratung befugt; er begeht ein Dienstvergehen iSv § 47 Abs 1 BeamtStG; zu weiteren Folgen vgl § 160 Abs 1 StBerG. Unbefugt ist auch die geschäftsmäßige Erstellung von Steuererklärungen durch einen Hausverwalter (EFG 2014, 517 – Rev, BFH VII R 12/14).
Rz. 3
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Zur Hilfeleistung befugt sind auch Personen und Vereinigungen, die ihre Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz haben und dort zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sind (Dienstleister in Steuersachen). Der Umfang der Befugnis zur Hilfe in Steuersachen in Deutschland richtet sich in diesem Fall nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat (vgl § 3a StBerG). Vom Erlaubnistatbestand dieser Vorschrift werden nur gelegentliche und vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst (BFH/NV 2004, 827; 2007, 1195). Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Inland ist der zuständigen Stelle schriftlich Meldung zu erstatten, damit die beratende Person ins Berufsregister eingetragen werden kann (vgl § 3a Abs 2, 3 StBerG). Sie muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen (BFH 234, 474 = BStBl 2011 II, 906). Das gilt auch für eine > Limited, besonders, wenn sie im Inland mehrere StPfl an verschiedenen Orten vertritt (vgl EFG 2014, 737 mwN -- Rev, BFH II R 5/14). Ist die Hilfeleistung nicht nur ‚vorübergehend‘, kann sie das FA zurückweisen (EFG 2014, 735 mwN -- Rev, BFH II R 6/14).
Rz. 4
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Zur Hilfeleistung in Steuersachen zählt ua die Hilfeleistung bei der Einkommen-, Lohn-, Umsatz-, und Kirchensteuer, der Eigenheimzulage und dem als Steuervergütung gezahlten > Kindergeld Rz 3 einschließlich der Einziehung von Vergütungen und Steuererstattungen sowie die Hilfeleistung in Steuerstraf- und Bußgeldsachen (§ 1 StBerG). Auch die Hilfe bei der Einrichtung der Lohnbuchhaltung und beim Abschluss der Lohnkonten zum Jahresende ist den steuerberatenden Berufen vorbehalten (§ 1 Abs 2 Nr 2 StBerG – Buchführungsprivileg). Das Gleiche gilt für das maschinelle Erstellen von LSt-Bescheinigungen (> Lohnsteuerbescheinigung), wenn es mit dem Abschluss des Lohnkontos verbunden ist (zB bei Korrekturen des Lohnkontos). Zur Vertretungsbefugnis in Sozialsachen vgl § 13 Abs 6 SGB X iVm § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGG. Eine Vertretung im Streit um Müllgebühren vor dem VerwG ist aber unzulässig, weil das keine Abgabenangelegenheit iSv § 67 Abs 2 Satz 2 Nr 3 VwGO ist (Hess VGH vom 21.05.2013, BeckRS 2014, 48273).
Rz. 5
Stand: EL 103 – ET: 07/2014
Geschäftsmäßig ist eine Hilfeleistung bereits, wenn beabsichtigt ist, eine selbständige Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil der Beschäftigung zu machen (vgl StB 1988, 236 mwN; BFH/NV 1988, 9; 1989, 210); selbst wenn nur einer bestimmten Person Hilfe geleistet wird (BFH/NV 2002, 51). Die Selbständigkeit bestimmt sich nicht allein nach arbeits- und steuerrechtlichen Kriterien, sondern in erster Linie nach dem Schutzzweck der Verbotsnorm. Dieser ist dann betroffen, wenn der Berater selbständig iSv eigenverantwortlich und unabhängig von Weisungen handeln und dadurch die Interessen des Stpfl und der Allgemeinheit gefährden kann. Bei einem Angestellten oder freien Mitarbeiter fehlt die Selbständigkeit, wenn der Berufsträger ihn überwacht und im Außenverhältnis die Verantwortung übernimmt (BFH 183, 329 = BStBl 1998 II, 166). Die für die Berufsausübung des Steuerberaters typische Eigenverantwortlichkeit (§§ 57 Abs 1 und 60 StBerG) wird auch in der Vertretung einer Steuerberatungsgesellschaft nach außen durch die Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auf Steuerberater erkennbar (vgl OFD Magdeburg vom 17.11.2005, AO-Kartei ST § 80 AO 1). Der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen ist nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung weit auszulegen (BFH 134, 206 = BStBl 1982 II, 43): Hilfen ohne Bezug zu einer steuerrechtlichen Ent...