Rz. 1

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Zur Hinterziehung > Straf- und Bußgeldverfahren Rz 1 – 18. Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Dies gilt auch für den SolZ (AEAO zu § 71), jedoch nicht für verkürzte Kirchensteuer. Zu Einzelheiten vgl § 235 AO und den ausführlichen AEAO.

 

Rz. 2

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Hinterziehungszinsen dürfen weder als Betriebsausgaben noch als WK abgezogen werden (§ 4 Abs 5 Nr 8a EStG, § 9 Abs 5 EStG); das ist verfassungsgemäß (BFH 176, 552 = BStBl 1995 II, 477). Nachzahlungszinsen iSv § 233a AO, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, werden auf die Hinterziehungszinsen angerechnet (§ 235 Abs 4 AO; BFH 208, 194 = BStBl 2005 II, 274).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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