Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Mit der den größten Teil des indischen Subkontinents umfassenden Republik Indien gilt das DBA vom 19.06.1995 (BGBl 1996 II, 706 = BStBl 1996 I, 599), das am 19.12.1996 in Kraft getreten ist und seit dem VZ 1997 angewendet wird (BGBl 1997 II, 751 = BStBl 1997 I, 363). Bestandteil des DBA sind die Bestimmungen des Protokolls (BGBl 1996 II, 724 = BStBl 1996 I, 609).
Rz. 2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18. Indien hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Steuerjahr, das sich auf den Zeitraum vom 01.04. bis 31.03. des folgenden Jahres erstreckt. Die Steuer wird jeweils für die Einkünfte veranlagt und erhoben, die im vorangegangenen Steuerjahr erzielt worden sind ("previous year"); > Doppelbesteuerung Rz 30, 31. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 3
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt eine 183-Tage-Regelung: Eine in Indien ansässige Person wird bei einem vorübergehenden Aufenthalt von bis zu 183 Tagen im Kalenderjahr in Deutschland hier nicht besteuert, wenn die Tätigkeitsvergütungen von oder für einen ArbG gezahlt werden, der in Deutschland nicht ansässig ist und die Vergütungen auch nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden, die der ArbG in Deutschland unterhält (> Doppelbesteuerung Rz 38–44). Umgekehrt wird eine in Deutschland ansässige Person, die sich im maßgeblichen indischen Steuerjahr (> Rz 2) vorübergehend nicht länger als 183 Tage in Indien aufgehalten hat, nur in Deutschland besteuert, wenn die Tätigkeitsvergütungen von oder für einen ArbG gezahlt werden, der nicht in Indien ansässig ist und die Vergütungen auch nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden, die der ArbG in Indien unterhält (Art 15 Abs 2). Zur Ermittlung der Aufenthaltsdauer von bis zu 183 Tagen > Doppelbesteuerung Rz 28–35/3. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–10.
Rz. 4
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, das das Seeschiff bzw Luftfahrzeug betreibt (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.
Rz. 5
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.
Rz. 6
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, können im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Dieses gilt auch, wenn die Einkünfte einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 1 und 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff. Abweichend hiervon steht das Besteuerungsrecht dieser Einkünfte dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im Tätigkeitsstaat unmittelbar oder mittelbar vom Ansässigkeitsstaat, einem seiner Länder oder ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im Ansässigkeitsstaat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird (Art 17 Abs 3).
Rz. 7
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wegen früher geleisteter nichtselbständiger Arbeit, für die > Rz 8 nicht gilt, können nur vom Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 18); allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53.
Auch Renten aus der Sozialversicherung besteuert der Ansässigkeitsstaat im Rahmen der ‚Anderen Einkünfte’ (Art 21 Abs 1; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 55 f, ferner > Renteneinkünfte Rz 16 ff).
Rz. 8
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die von einem der Vertragsstaaten, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften für die diesem Staat, Land oder seiner Gebietskörperschaft geleistete Dienste gezahlt werden, besteuert grundsätzlich der Quellenstaat (Kassenstaat). Im anderen (Ansässigkeits-)Staat werden sie nur besteuert, wenn der Vergütungsempfänger Staatsangehöri...