Rz. 6
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Im Fall der Qualifikation als ArbN ergibt sich > Arbeitslohn als Einnahme im Influencer-Bereich oftmals durch Sachzuwendungen (> Rz 7) oder aber auch durch unmittelbaren > Barlohn aus Werbetätigkeiten (vgl > Rz 2 Beispiele 2 und 3), bspw aus sog Affiliate-Marketing. Das Affiliate-Marketing stellt eine Form des digitalen Provisionssystems für Werbemaßnahmen dar. Neben einer offensichtlichen Bewerbung der Produkte des eigenen ArbG oder eines fremden Dritten wird durch einen direkten Verweis auf den ArbG bzw Dritten über simple Nennung oder aktive Verlinkung im jeweiligen Beitrag eine Vermittlung zum Direkterwerb des Produktes geführt. Wird durch einen Abonnenten des Influencers für den Erwerb diese Verlinkung genutzt, wird dem Influencer eine Vergütung (bspw Umsatzbeteiligung) gewährt (vgl mwN Schmidt/Kollmann/Karl, DStR 2021, 765 und Homuth, NWB 2018, 1891). Hinsichtlich der Ausgestaltung des Affiliate-Marketings auf den unterschiedlichen sozialen Plattformen vgl beispielhaft Brunckhorst/Sterzinger, DStR 2018, 1689.
Das Affiliate Marketing ist gemäß § 5a Abs 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als Werbung zu kennzeichnen, da andernfalls der Tatbestand der sog Schleichwerbung einschlägig sein kann.
Ist eine Vergütung durch einen fremden Dritten (bspw einen Geschäftspartner des ArbG) gegeben, so kann dies eine (echte) > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5 ff darstellen. Dies gilt auch bei der Gewährung von Sachzuwendungen durch einen Dritten (BFH 180, 441 = BStBl 1996 II, 545). Für weitere Ausführungen zu Sachzuwendungen durch Dritte vgl > Geschenke Rz 60 ff bzw ergänzend allgemein zu Arbeitslohn von Dritter Seite > Arbeitslohn Rz 122 ff.
Rz. 7
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Neben Warengegenständen des ArbG oder eines verbundenen Unternehmens sind mögliche Zuwendungen weitere > Sachbezüge wie bspw Reisen, Hotelübernachtungen und > Warengutscheine (BT-Drs 19/21307).
Rz. 8
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Stellt der ArbG dem ArbN für die Ausführung der Werbetätigkeit Waren zur Verfügung, die der ArbN im Anschluss behalten darf, kann es sich um (stpfl) > Geschenke handeln, die als > Arbeitslohn bewertet werden können (vgl > Rz 9 f).
Rz. 9
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Gibt der ArbN diese seitens des ArbG zur Verfügung gestellten Waren an Dritte weiter, ergeben sich die folgenden Alternativen:
- Die Weitergabe fällt unter die > Werbegeschenke, dh sie wird ohne Gegenleistung vorgenommen. Dabei kann es sich auch um Streuwerbeartikel oder Warenproben handeln.
- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine > Verlosung bzw > Tombola durchzuführen, die mit einer erforderlichen Gegenleistung dritter Personen verbunden sein kann. Bei den Gegenleistungen als Bedingung für eine Teilnahme kann es sich um das Teilen oder Kommentieren von veröffentlichten Beiträgen zu diesen Produkten/Dienstleistungen/Angeboten des Influencers, um das Markieren von Bekannten und Freunden oder um das simple zum Ausdruck bringen, dass einem der Beitrag gefällt (sog "Likes"/"Gefällt mir"-Button etc), handeln.
Die Bewertungs- und Versteuerungsmöglichkeiten ergeben sich aus den > Rz 11 ff.
Rz. 10
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Randziffer einstweilen frei.