Rz. 1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Für die in Vorderasien gelegene islamische Republik Iran gilt das noch mit dem Kaiserreich Iran (früher exonym auch Persien) abgeschlossene DBA vom 20.12.1968 mit Zustimmungsgesetz vom 21.11.1969 (BGBl 1969 II, 2134 = BStBl 1970 I, 769; zum Inkrafttreten BGBl 1969 II, 2288, 1970 II, 282 = BStBl 1970 I, 777) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Dieses findet grundsätzlich seit dem 01.01.1970 Anwendung.
Ein Revisionsabkommen als Ersatz des bestehenden DBA ist geplant, allerdings mit Stand vom 01.01.2019 noch nicht näher terminiert (vgl BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31).
Rz. 2
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Islamische Republik Iran und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 2). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18. Iran hat ein Steuerjahr vom 21.03. bis 20.03. des folgenden Jahres (> Doppelbesteuerung Rz 30, 31). Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl allgemein BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 3
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich der ArbN in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Zu der hier geltenden, auf das Steuerjahr bezogenen 183-Tage-Regelung > Doppelbesteuerung Rz 28–35/3. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–9.
Rz. 4
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Seeschiffen und in Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr (Art 15 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff), für Vergütungen an den Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat (Art 16; > Doppelbesteuerung Rz 56/1), für die Einkünfte der Künstler, Musiker und Sportler (Art 17; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60), für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus privaten Dienstverhältnissen (Art 18; > Doppelbesteuerung Rz 53) gelten dem OECD-MA entsprechende Regelungen.
Rz. 5
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Öffentlicher Dienst: Vergütungen aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis sowie Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder ein von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichtetes Sondervermögen für erbrachte Dienste zahlt, besteuert grundsätzlich der Quellenstaat. Stattdessen besteuert der Ansässigkeitsstaat, wenn der ArbN sein Staatsangehöriger ist ohne auch Staatsangehöriger des Quellenstaats zu sein (Art 19 Abs 1 – > Ortskräfte). Diese Regelung gilt auch für Vergütungen und Ruhegehälter, die von Einrichtungen gezahlt werden, deren Einnahmen und Ausgaben im Haushalt des Vertragsstaats, zu dem sie gehören, enthalten sind. Solche Einrichtungen sind auf deutscher Seite besonders die > Deutsche Bundesbank, das Bundeseisenbahnvermögen (> Deutsche Bahn Rz 1) und die BA-Post (zum Stand nach Privatisierung > Deutsche Post Rz 4). Auf iranischer Seite befreit diese Regelung iranische ArbN der iranischen Banken Sepah Iran, Bank Saderat Iran und Bank Melli Iran von der deutschen ESt/LSt (Art 19 Abs 3; EFG 1992, 115; vgl FinVerw, DB 1991, 2629). Außerdem > Doppelbesteuerung Rz 47–48.
Rz. 6
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, werden wie Vergütungen (Art 15) und Ruhegehälter (Art 18) im privaten Dienst behandelt (Art 19 Abs 2). Dazu > Rz 3, 4.
Rz. 7
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Der Quellenstaat besteuert ferner Ruhegehälter, Leibrenten und andere einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine seiner Körperschaften des öffentlichen Rechts als Entschädigung für die Folgen von Kriegshandlungen und politischer Verfolgung zahlt (Art 19 Abs 4).
Rz. 8
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Halten sich Studenten oder Lehrlinge aus dem einen Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung auf, so werden Zahlungen für den Unterhalt, das Studium und die Ausbildung im Gastland nicht besteuert, wenn sie aus einem anderen Land stammen (Art 20 Abs 1). Halten sich solche Studenten ausschließlich zum Studium an einer Universität oder einer anderen höheren oder technischen Lehranstalt im Gastland auf, so besteuert dieses Bezüge für eine Arbeit, die unmittelbar der praktischen Ausbildung dient, nur, wenn diese Arbeit länger als 183 Tage dauert (Ar...