Rz. 1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Mit dem westeuropäischen Inselstaat Irland gilt das hier kommentierte DBA vom 30.03.2011 (BGBl 2011 II, 1042 = BStBl 2013 I, 471; zum Inkrafttreten BGBl 2013 II, 332 = BStBl 2013 I, 487) nebst Protokoll (dieses ist nach Art 31 Bestandteil des DBA) sowie einer gemeinsamen Erklärung hinsichtlich einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens. Das DBA findet grundsätzlich seit dem 01.01.2013 Anwendung. Angepasst wurde es durch das Protokoll zur Änderung des DBA vom 03.12.2014 (BGBl 2015 II, 1322 = BStBl 2016 I, 196; zum Inkrafttreten BGBl 2016 II, 135 = BStBl 2016 I, 199). In der angepassten Fassung findet es grundsätzlich seit dem 01.01.2016 Anwendung.
Darüber hinaus ist ein für Veranlagungs- und Abzugssteuern nicht rückwirkendendes Revisionsprotokoll geplant, das am 28.02.2018 paraphiert wurde, mit Stand vom 18.11.2019 aber noch nicht in Kraft getreten ist (vgl mit Stand zum 01.01.2019 BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31).
Das DBA vom 30.03.2011 löste das vormalige DBA vom 17.10.1962 (BGBl 1964 II, 266 = BStBl 1964 I, 320) ab, das seinerseits mit Änderungsprotokoll vom 25.05.2010 (Ratifikationsgesetz vom 25.02.2011, BGBl 2011 II, 250 = BStBl 2012 I, 14) ab dem VZ 2012 geändert worden war.
Irland ist Mitgliedstaat der > Europäische Union und gehört von Beginn an seit 1999 zur Eurozone (> Euro Rz 1).
Rz. 2
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Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (zB > Solidaritätszuschlag; vgl Art 2 Abs 3 Buchst b). Für die > Kirchensteuer wirkt das DBA nur mittelbar, soweit die ESt ihre BMG ist (vgl § 51a EStG). Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und Irland (ohne Nordirland, das mit Großbritannien vereinigt ist; > Großbritannien und Nordirland). Es gilt für Personen, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl allgemein BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 14 Abs 1). Hält sich ein ArbN im anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können…nur") Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 14 Abs 2). Die 183-Tage-Regelung stellt auf einen beliebigen Zeitraum von 12 Monaten ab, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet; dazu > Doppelbesteuerung Rz 32 f.
Art 22 enthält gesonderte Bestimmungen zu dort definierten Tätigkeiten vor der Küste. Darin findet sich auch eine Regelung zu ArbN: Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit in Zusammenhang mit der Ausübung einschlägiger Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat bezieht, können in dem anderen Staat besteuert werden, soweit die Aufgaben im anderen Staat vor der Küste ausgeübt werden (Art 22 Abs 4).
Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–10.
Rz. 4
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Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs, eines Schiffs, das der Binnenschifffahrt dient, oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Fahrzeuge betreibt (Art 14 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.
Rz. 5
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Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 15). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.
Rz. 6
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Einkünfte, die eine Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler bezieht, kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit persönlich ausgeübt wird. Dieses gilt auch, wenn die Einkünfte einer anderen Person zufließen (Art 16 Abs 1 und 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Abweichend hiervon kann nur der Ansässigkeitsstaat besteuern, wenn der Aufenthalt im Ausübungsstaat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Ansässigkeitsstaats, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft des Staates oder eines Landes oder von einer im Ansässigkeitsstaat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird (Art 16 Abs 3). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.
Rz. 7
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Ruhegehälter, ähnliche Vergütun...