Rz. 1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Es gilt das Abkommen vom 18.10.1989 (BStBl 1990 I, 397) nebst Protokoll (Hinweis: das Protokoll zu diesem DBA ist sehr umfassend und sollte allein deshalb bei Befassung mit konkreten Fällen stets beachtet bzw geprüft werden); Zustimmungsgesetz vom 10.08.1990 (BGBl 1990 II, 742 = BStBl 1990 I, 396). Das Abkommen ist am 27.12.1992 in Kraft getreten und grundsätzlich seit dem 01.01.1993 anzuwenden (BGBl 1993 II, 59 = BStBl 1993 I, 172). Italien ist Mitgliedstaat der > Europäische Union und gehört von Beginn an seit 1999 zur Eurozone (> Euro Rz 1).
Rz. 2
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Das DBA gilt sachlich ua für die Steuern vom Einkommen (ESt/LSt/SolZ; Art 2 Abs 2 und Abs 3 Buchst b Ziff i), für die > Kirchensteuer nur mittelbar, soweit die ESt ihre BMG ist (vgl § 51a EStG). Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland (> Inland) und die Italienische Republik (einschließlich Campione, nicht aber für > San Marino und den > Vatikanstaat), im Übrigen für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1); > Doppelbesteuerung Rz 20 ff. Hält sich der ArbN in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige Besteuerungsrecht im Rahmen der auf das Steuerjahr (= Kalenderjahr) bezogenen 183-Tage-Regelung beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). > Doppelbesteuerung Rz 28 ff. Die 183-Tage-Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer (> Rz 14). Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–12.
Rz. 4
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Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, besteuert der Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.
Rz. 4/1
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Vergütungen für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft und ähnliche Vergütungen, die eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können im Quellenstaat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.
Rz. 5
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Einkünfte, die in einem Vertragsstaat ansässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder Sportler aus ihrer in dem anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, besteuert der Tätigkeitsstaat (Art 17 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte für diese Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person, zB einer Künstleragentur, zufließen (Art 17 Abs 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Der Ansässigkeitsstaat behält dagegen das Besteuerungsrecht, wenn der Aufenthalt der Künstler oder Sportler im Tätigkeitsstaat ganz oder wesentlich aus öffentlichen Kassen des Ansässigkeitsstaates, eines seiner Länder oder ihrer Gebietskörperschaften finanziert wird (Art 17 Abs 3). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.
Rz. 6
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Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus privaten Dienstverhältnissen besteuert allein der Ansässigkeitsstaat (Art 18); > Doppelbesteuerung Rz 53. Ein früherer > Inländischer Arbeitgeber darf auf die Einbehaltung der LSt bei der Auszahlung des Ruhegehalts nur verzichten, wenn ihm eine > Freistellungsbescheinigung vorliegt (> Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug). Das ergibt sich aus Art 29, wonach ein Vertragsstaat, dessen Besteuerungsrecht durch das DBA eingeschränkt wird, im Abzugsweg erhobene Steuer auf Antrag zu erstatten hat (siehe zu Art 29 auch Nr 21 des Protokolls).
Rz. 7
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Öffentlicher Dienst: Vergütungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder ihrer Gebietskörperschaften (Bund/Land/Gemeinde aufgrund) eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für die diesem Staat, Land oder der Gebietskörperschaft geleistete Dienste zahlt, besteuert grundsätzlich der Staat der öffentlichen Kasse (Kassenstaat). Stattdessen besteuert der Ansässigkeitsstaat einen auf seinem Gebiet tätigen ArbN, wenn dieser sein Staatsangehöriger ist, ohne auch Staatsangehöriger des Quellenstaats zu sein (> Ortskräfte). Ebenso hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, wenn der ArbN weder Deutscher noch Italiener ist, aber schon vor Aufnahme der Dienste für den Quellenstaat im Tätigkeitsstaat ansässig war (Art 19 Abs 1; > Doppelbesteuerung Rz 47–4...