Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Japan (Hauptstadt: Tokio; Amtssprache: Japanisch) ist ein viele Inseln umfassender Staat in Ostasien. Japan hat keine Landgrenzen. Seegrenzen bestehen zu > Russland im Norden, > Korea im Westen und > China im Südwesten.
Es gilt das DBA vom 17.12.2015 (BGBl 2016 II, 956 = BStBl 2016 I, 1306 – Zustimmungsgesetz vom 18.07.2016 –, welches durch Bekanntmachung vom 13.10.2016 am 28.10.2016 in Kraft getreten ist (BGBl 2016 II, 1230 = BStBl 2016 I, 1323). Es wird durch das Protokoll vom 17.12.2015 (BGBl 2016 II, 980) ergänzt; dieses ist Bestandteil des Abkommens (vgl Art 30). Das DBA ist in deutscher, japanischer und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des japanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend. Die Vereinbarungen sind grundsätzlich seit dem 01.01.2017 anzuwenden (vgl Art 31 Abs 2 DBA).
Planung für künftige (Revisions-)Abkommen oder Protokolle mit Japan sind nicht bekannt gemacht, das DBA wurde jedoch von deutscher Seite für eine Modifikation durch das am 07.06.2017 unterzeichnete Mehrseitige Übereinkommen (MÜ; auch als Multilaterales Instrument – MLI bekannt) vom 24.11.2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung benannt (vgl insgesamt BMF vom 15.01.2024, BStBl 2024 I, 193; allgemein zum MLI > Doppelbesteuerung Rz 303 ff). Maßgebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von ArbN ergeben sich dadurch uE nicht.
Das frühere DBA vom 22.04.1966 (BGBl 1967 II, 871 = BStBl 1967 I, 58), geändert durch Protokoll vom 17.04.1979 (BGBl 1980 II, 1183 = BStBl 1980 I, 650 und 772) sowie Protokoll vom 17.02.1983 (BGBl 1984 II, 194 = BStBl 1984 I, 216), ist mit Ablauf des 27.10.2016 außer Kraft getreten.
Rz. 2
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Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), aber nicht für die Kirchensteuer (vgl Art 2 Abs 1 und 2 – diese wird nur mittelbar beeinflusst, soweit nach deutschem Recht die > Einkommensteuer ihre > Bemessungsgrundlage ist), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und Japan sowie grundsätzlich für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Ansässig ist eine Person, die aufgrund ihres > Wohnsitz oder ihres ständigen > Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten steuerpflichtig ist. Treffen solche Merkmale auf beide Vertragsstaaten zu, wird die Ansässigkeit – in dieser Reihenfolge – zunächst nach dem Lebensmittelpunkt, danach dem gewöhnlichen Aufenthalt und ggf nach der Staatsangehörigkeit bestimmt. Sind diese Kriterien nicht zielführend, so wird die Ansässigkeit durch Verständigung festgelegt (Art 4 Abs 2; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 115 ff).
Das DBA entspricht im Übrigen weitgehend dem seinerzeitigen OECD-MA. Vgl dazu BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn und allgemein > Doppelbesteuerung Rz 110 ff.
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 14 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt das Besteuerungsrecht jedoch beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der auf einen Zwölfmonatszeitraum bezogenen 183-Tage-Klausel vorliegen (Art 14 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 135 ff.
Rz. 3/1
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Vergütungen für unselbständige Arbeit auf Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können in dem Staat besteuert werden, in dem der Betreiber der Fahrzeuge ansässig ist (Art 14 Abs 3; EFG 2013, 1671 und allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff).
Zu weiteren Verteilungsnormen (> Doppelbesteuerung Rz 15) > Rz 6–9.
Rz. 4
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Es ist üblich, dass japanische Unternehmen für ihre ArbN, die für einige Jahre zu deutschen Tochtergesellschaften entsandt werden, zur Aufrechterhaltung von Rentenversicherungsansprüchen in Japan Beiträge an die japanische RV leisten. Die Zahlungen werden von den Muttergesellschaften in Japan als Aufwand behandelt. Während der Beschäftigung in Deutschland ruht das Dienstverhältnis in Japan. Die japanischen Unternehmen leisten die Beiträge aufgrund besonderer Fürsorgeverpflichtung. Der eigentliche Grund für die ArbG-Zahlung ist deshalb das in Japan ruhende Dienstverhältnis. Es handelt sich uE um Entgelt für in Japan geleistete Dienste, also um nach Art 14 Abs 1 DBA in Japan besteuerbaren Arbeitslohn. Die Zahlungen der japanischen ArbG erhöhen somit nicht die > Bemessungsgrundlage für die inländische ESt (LSt) der in Deutschland tätigen ArbN (vgl BFH 141, 38 = BStBl 1984 II, 535).
Rz. 5
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Zur Sozialversicherungspflicht japanischer ArbN, die für eine von vornherein begrenzte Dauer bei einer inländischen Tochtergesellschaft ihres japanischen ArbG tätig werden, gilt Folgendes:
Seit de...