Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Jersey (Hauptort: St Helier) ist die größte der Kanalinseln im südwestlichen Teil des Ärmelkanals. Sie ist weder Teil des Vereinigten Königreichs von > Großbritannien und Nordirland (VK), noch Kronkolonie, sondern direkt der britischen Krone unterstellt. Das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung mit dem VK ist nicht anwendbar. Als gesondertes Rechtssubjekt war Jersey auch während der Mitgliedschaft des VK in der EU nicht Teil der > Europäische Union. § 1a EStG war und ist deshalb nicht anwendbar (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff).
Rz. 2
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Es gilt das am 30.01.2016 in Kraft getretene DBA vom 07.05.2015 (BGBl 2015 II, 1326 = BStBl 2016 I, 272; BGBl 2016 II, 227 = BStBl 2016 I, 276) nebst Denkschrift, allerdings nur für Alterseinkünfte, bestimmte Bezüge aus öffentlichen Kassen sowie Unterhaltsleistungen für Studenten, Praktikanten und Lehrlinge. Über die vereinbarten Regelungen hinausgehende Regelungen sind – so die Einleitung zur Denkschrift – aus deutscher Sicht aufgrund der beschränkten wirtschaftlichen Beziehungen zu Jersey nicht erforderlich; zur Beschränkung auf die genannten Einkünfte vgl auch Art 3 und unter II. – Zu Art 3 in der Denkschrift. Das Abkommen findet grundsätzlich seit dem 29.08.2014 Anwendung. Ergänzend gilt das Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (vgl die Bekanntmachung vom 30.03.2010, BGBl 2010 II, 516). Für andere Einkunftsarten besteht kein DBA; insoweit ist der > Auslandstätigkeitserlass anwendbar.
Es gibt mit Stand vom 01.01.2024 Verhandlungen zu einem Revisionsprotokoll (vgl BMF vom 15.01.2024, BStBl 2024 I, 193). Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die nicht vom DBA erfassten Einkünfte > Ausland Rz 25 ff, > Doppelbesteuerung Rz 3, > Inländische Arbeitnehmer im Ausland.
Rz. 3
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Das DBA (> Rz 2) gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), aber nicht für die KiSt (vgl Art 2 Abs 1 und 2 – diese wird nur mittelbar beeinflusst, soweit nach deutschem Recht die > Einkommensteuer ihre > Bemessungsgrundlage ist). Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Kanalinsel Jersey. Es gilt für Personen, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind. Zur Ansässigkeit Art 5 und allgemein > Doppelbesteuerung Rz 115 ff. Das DBA entspricht hinsichtlich der von ihm abgedeckten Inhalte (> Rz 2) weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff; vgl dazu sowie zu den einzelnen Artikeln insbesondere auch die dem DBA beigefügte Denkschrift). Vgl außerdem BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 4
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus privaten Dienstverhältnissen oder Renten (zum Begriff "Renten" im DBA vgl die Definition in Art 6 Abs 5) besteuert – vorbehaltlich der in den > Rz 5 bis 7 erwähnten Regelungen – nur der Ansässigkeitsstaat (Art 6 Abs 1); > Doppelbesteuerung Rz 239.
Rz. 5
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer > Juristische Person des öffentlichen Rechts gezahlt werden, werden nur im Quellenstaat besteuert (Art 6 Abs 2). Die FinVerw in Deutschland zählt auch die Leistungen der > Berufsständische Versorgungseinrichtungen zu den Bezügen aufgrund der Sozialgesetzgebung (vgl BMF vom 23.03.2006, BStBl 2006 I, 248 für > Dänemark). Gleiches gilt uE zu den ebenfalls zur Basisversorgung zählenden Leistungen aus der > Landwirtschaftliche Alterskasse.
Rz. 6
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen der Gebietskörperschaften einschließlich ihrer Sondervermögen besteuert grundsätzlich nur der Quellenstaat (Art 6 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 241).
Rz. 7
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Nur der Quellenstaat kann ferner Ruhegehälter, Leibrenten und andere einmalige oder wiederkehrende Leistungen besteuern, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine seiner Körperschaften des öffentlichen Rechts als Entschädigung für die Folgen von Kriegshandlungen und politischer Verfolgung zahlt (Art 6 Abs 4; > Wiedergutmachung).
Rz. 8
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Studenten, Praktikanten und Auszubildende aus einem der Vertragsstaaten, die sich im anderen Vertragsstaat (Gastland) ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, sind mit den für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland im Gastland steuerfrei (Art 7; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 225 ff). Ergänzend > Beschränkte Steuerpflicht Rz 61 ff.
Rz. 9
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Nach Art 9 ist ein Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn eine Person der Auffassung ist, dass ihre Besteuerung dem DBA widerspricht und der Ansässigkeitsstaat allein keine Abhilfe schaffen kann (allgemein > Doppelbesteuerung Rz 67 ff). Dafür ist eine Frist von...