Rz. 5
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Die kostenlose oder durch Zahlung des ArbG verbilligte Überlassung eines Job-Tickets ist einer der > Sachbezüge. Erwirbt der ArbG das Job-Ticket vom Verkehrsunternehmen und gibt es an den ArbN weiter, besteht der geldwerte Vorteil in der Differenz zwischen dem vom ArbG bezahlten Preis für das Job-Ticket und der (etwaigen) Zahlung des ArbN. Die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für das Job-Ticket gegenüber dem üblichen Endpreis wird nicht als geldwerter Vorteil behandelt (vgl BMF vom 27.01.2004, BStBl 2004 I, 173). Erwirbt der ArbN das Job-Ticket direkt vom Verkehrsunternehmen und hat der ArbG durch Zahlungen an das Verkehrsunternehmen dieses verbilligt, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach der Differenz zwischen dem regulären Preis für das Job-Ticket und der Zahlung des ArbN. Die Vorteile des ArbG (> Rz 4) führen nicht dazu, dass davon ausgegangen werden könnte, der ArbG würde im ganz überwiegend eigenen Interesse handeln, sodass kein > Arbeitslohn anzunehmen wäre (> Arbeitslohn Rz 55 ff).
I. Steuerfreier Sachbezug nach § 3 Nr 15 EStG
Rz. 6
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Seit dem 01.01.2019 kann der Sachbezug (> Rz 5) jedoch nach § 3 Nr 15 EStG steuerfrei sein (zu dieser Befreiungsvorschrift etwa Nacke, NWB 2019, 508 [511–517]; ergänzend > BahnCard Rz 18). Voraussetzung dafür ist, dass die Zuwendung des ArbG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (> Zusätzlicher Arbeitslohn). Darüber hinaus gilt die Steuerbefreiung nur für bestimmte Fahrten im Fernverkehr (> Rz 12 ff) sowie für den Nahverkehr (> Rz 16 ff). Soweit der Sachbezug steuerfrei ist, mindert er die > Entfernungspauschale (> Rz 19 ff). Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale kann durch eine Pauschalierung vermieden werden (> Rz 36 ff).
Rz. 7
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für den ÖPNV während der Gültigkeitsdauer des vom 01.06.2022 bis zum 31.08.2022 befristet angebotenen sog 9-EUR-Tickets vgl BMF vom 30.05.2022, BStBl I 2022, 922.
Rz. 8, 9
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Randziffern einstweilen frei.
1. Job-Tickets für den Fernverkehr
Rz. 10
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Nach § 3 Nr 15 Satz 1 EStG sind ua Zuschüsse des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte, einem Sammelpunkt oder einer weiträumigen Arbeitsstätte steuerfrei. Nach § 3 Nr 15 Satz 2 EStG gilt diese Steuerbefreiung auch dann, wenn es sich um einen ArbN eines Verkehrsbetriebes handelt, der die Leistung kostenlos oder verbilligt in Anspruch nehmen kann. Für ArbN im Ruhestand gilt die Steuerbefreiung nicht, weil diese nicht mehr zur Arbeit fahren.
Rz. 11
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Privatfahrten im Fernverkehr sind von der Steuerbefreiung nicht erfasst. Überlässt ein ArbG einem ArbN eine Fahrkarte für Fahrten im Fernverkehr von seiner Wohnung zur > Erste Tätigkeitsstätte, kann diese Fahrkarte idR auch für Privatfahrten genutzt werden. Aus Vereinfachungsgründen geht die FinVerw jedoch davon aus, dass eine solche Fahrkarte nur für steuerfreie Fahrten verwendet wird (vgl BMF vom 15.08.2019, Rz 12, BStBl 2019 I, 875; ausführlich zu diesem Schreiben zB Harder-Buschner, NWB 2019, 3754).
Rz. 12
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Berechtigt eine unentgeltlich oder verbilligt überlassene bzw vom ArbG bezuschusste Fahrkarte nicht nur zu Fahrten, für die die > Entfernungspauschale anzusetzen ist, ist zu prüfen, ob neben der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG in Betracht kommt. Aus Vereinfachungsgründen ist die Befreiung für Erstattung von > Reisekosten vorrangig zu berücksichtigen.
Beispiel 1:
Ein ArbN wohnt in Köln und arbeitet in Düsseldorf. Eine Monatskarte von Köln nach Düsseldorf kostet 200 EUR. Vom Betrieb aus fährt er regelmäßig zweimal im Monat nach Duisburg zur dortigen Filiale. Eine Hin- und Rückfahrkarte von Düsseldorf nach Duisburg kostet 27 EUR. Der ArbG überlässt ihm kostenlos eine Monatsfahrkarte für Fahrten von Köln nach Duisburg zum Preis von 250 EUR. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Wert der überlassenen Fahrkarte |
250 EUR |
Steuerfrei nach § 3 Nr 16 EStG (2 x 27 EUR) |
54 EUR |
Verbleiben |
196 EUR |
Steuerfrei nach § 3 Nr 15 EStG (maximal 200 EUR) |
196 EUR |
Rz. 13
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Das Job-Ticket ist ein Wertpapier, dass die Beförderungsleistung eines Verkehrsbetriebes verbrieft und deshalb mit der Übergabe zugeflossen ist (vgl BFH 217, 555 = BStBl 2007 II, 719). Es ist im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern (§ 11 Abs 1 EStG) und deshalb auch in diesem Zeitpunkt zu bewerten. Die Prognose über die voraussichtliche Verwendung des Job-Tickets, die in die Bewertung einfließt, ist im Zeitpunkt des > Zufluss von Arbeitslohn zu treffen. UE ändert sich an der steuerlichen Behandlung nichts, wenn die Prognose nicht eintritt, weil sich zB die Verhältnisse ändern.
Rz. 14
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Eine Situation wie im Beispiel 1 wird sich in der Praxis relativ selten ergeben....