Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Zum JFD gehören ein > Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr sowie der Internationale Jugendfreiwilligendienst. Rechtsgrundlage ist das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16.05.2008 (JFDG; BGBl 2008 I, 842), das zuletzt durch Art 80 des Gesetzes vom 20.08.2021 (BGBl 2021 I, 3932) geändert worden ist. Während des JFD erhalten die Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ihres Kindes > Kindergeld (vgl A 18 DA-KG). Alternativ werden bei den Eltern im Besteuerungsverfahren Kinderfreibeträge berücksichtigt (§ 32 Abs 4 Nr 2 Buchst d EStG; zu Einzelheiten vgl > Kinderfreibeträge Rz 108 ff). Zu beachten ist jedoch, dass durch das Leisten eines Jugendfreiwilligendienstes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, zB nach der Erlangung des Bachelor-Abschlusses und vor dem Beginn des Master-Studiums, die Ausbildungsabschnitte idR nicht mehr als einheitliche Erstausbildung anzusehen sind (vgl BFH/NV 2024, 310 = HFR 2024, 219). Vgl auch > Soziales Jahr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?