Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Im Rahmen der Juristenausbildung erfüllen die Rechtsreferendare als > Beamte auf Widerruf alle Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis. Die ihnen als Unterhaltsbeihilfen gezahlten Vergütungen sind deshalb > Arbeitslohn iSv § 19 EStG; die dadurch veranlassten Aufwendungen > Werbungskosten; ergänzend > Referendare.

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Zur Prüfungstätigkeit in einem juristischen PrüfungsamtFreibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 11 ff, 27 ff, > Hochschullehrer Rz 3 und > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 13. Wegen der Steuerfreiheit von Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten > Lohnzuschläge. > Einnahmen eines Rechtspflegers aus einem zusätzlichen Wochenendeinsatz zur Aufarbeitung von Rückständen (genehmigte Nebentätigkeit) gehören zum stpfl Arbeitslohn und sind nicht als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr 12 EStG steuerfrei (EFG 2002, 744).

 

Rz. 3

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Strafvollzugsbediensteten obliegt ua die Sicherstellung der Habe der Gefangenen; hieraus entstehende Aufwendungen, zB für die Versorgung eines einem Gefangenen gehörenden Hundes, sind > Werbungskosten (EFG 1984, 65). Kosten, die ehrenamtlichen Betreuern in der Justizvollzugsanstalt entstehen, sind dagegen weder WK noch zwangsläufig und deshalb keine AgB (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Ehrenämter, > Ehrenamt).

 

Rz. 4

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Ausgleichszahlungen an im Justizvollzugsdienst tätige Beamte nach § 48 Abs 1 BeamtVG (Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen) sind als Kapitalzahlungen steuerfrei (§ 3 Nr 3 EStG). Zu > Versorgungsbezüge und zur ÜbergangsversorgungR 19.8 Abs 1 Nr 2 LStR und > R 19.8 Abs 2 LStR sowie > Übergangsgeld.

 

Rz. 5

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Wer zu Unrecht einer Straftat beschuldigt worden ist und dadurch geschädigt ist, hat uU Anspruch auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aus der Staatskasse. Gegenstand der Entschädigung ist nach § 7 Abs 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden; im Fall von Freiheitsentzug aufgrund gerichtlichen Entscheids auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. Bei Leistungen für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, handelt es sich um Schmerzensgeld, das nicht der ESt unterliegt (BFH 78, 32 = BStBl 1964 III, 12; > Schadensersatz Rz 1 ff). Soweit eine Entschädigung für entgangene > Einkünfte gewährt wird, sind die > Einnahmen gemäß § 24 Nr 1a EStG steuerpflichtig. Das gilt auch, wenn entgangener > Arbeitslohn entschädigt wird. Stpfl Einnahmen liegen selbst dann vor, wenn der Arbeitslohn vom ArbG nach §§ 40-40b EStG pauschal besteuert worden wäre. Diese Entschädigung unterliegt aber nicht dem LSt-Abzug, weil sie nicht vom ArbG, sondern von einem Dritten gezahlt wird; die Voraussetzungen von § 38 Abs 3a EStG sind nicht gegeben (> Lohnzahlung durch Dritte). Die Einkünfte sind vielmehr bei der Veranlagung zur ESt zu erklären (> Arbeitslohn Rz 155 f, > Steuererklärung, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 43).

 

Rz. 6

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Ehrenamtliche Richter – Schöffen – sind steuerlich keine ArbN, weil sie nicht in die Gerichtsorganisation eingegliedert sind.

Eine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG) gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften, wenn sie als Ersatz für entgangene > Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm § 24 Nr 1 Buchst a EStG; > Verdienstausfall). Diese Entschädigungen sind nicht nach § 3 Nr 12 Satz 1 oder 2 EStG steuerfrei, weil sie keine > Aufwandsentschädigungen sind bzw nicht dem Ersatz von WK/BA dienen. Nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG sind lediglich die Fahrtkosten und Parkgebühren (vgl § 5 JVEG) und der Ersatz für Aufwendungen (vgl § 6 JVEG) steuerfrei. Die Voraussetzungen von § 3 Nr 26 EStG sind nicht gegeben; § 26a EStG (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten) ist nicht anwendbar, wenn nach § 3 Nr 12 EStG steuerfreier Aufwendungsersatz gezahlt worden ist. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (vgl § 16 JVEG) ist nach Auffassung des BFH nicht besteuerbar (BFH 256, 250 = BStBl 2018 II, 571). Soweit sie nicht als ‚Aufwandsentschädigung’ steuerfrei bleiben, können Fahrtkosten iRv § 3 Nr 13 EStG steuerfrei sein. Ergänzend > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Ehrenamtliche Richter).

 

Rz. 7

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Zahlungen, die Gutachter und Sachverständige nach dem JVEG erhalten, sind nicht nach § 3 Nr 12 EStG steuerfrei, wenn sie nicht im Haushaltsplan als ‚Aufwandsentschädigung’ ausgewiesen sind (EFG 1997, 96). Die Aufwandserstattungen nach den §§ 5-7 und 12 JVEG sind jedoch gemäß § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerbefreit (EFG 2010, 1675). Zu weiteren Einzelheiten vgl OFD Frankfurt/M vom 14.07.2014 – S-7100-A–234–St-110, HaufeIndex 7 348 375.

 

Rz. 8

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Soweit > Aufwandsentschädigungen im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei bleiben, gilt: Werden in bestimmten Tätigkeitsmonaten die in R 3.12 Abs ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?