Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Hauptberuflich tätige Kassierer in Ladengeschäften, Supermärkten usw sind ArbN. Das gilt auch für eine > Geringfügige Beschäftigung.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Nebenberuflich tätige Kassierer können je nach Gestaltung des Falls im Rahmen ihres Hauptdienstverhältnisses, als ArbN in einem zweiten Dienstverhältnis (> Mehrere Dienstverhältnisse) oder gewerblich (§ 15 EStG) tätig werden. Wegen der Grundsätze > Arbeitnehmer Rz 50 ff. Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit geringer Vergütung muss diese zumindest den steuerlich zu berücksichtigenden Aufwand decken, anderenfalls entstehen keine besteuerbaren Einkünfte (> Arbeitnehmer Rz 55. > Liebhaberei). Nicht alle Tätigkeiten, denen ideelle Motive zu Grunde liegen, sind aber steuerlich unbeachtlich; > Ehrenamt. Die an nebenberuflich tätige Beitrags-Kassierer gezahlten Vergütungen werden im Allgemeinen nur nach § 46 EStG veranlagt; eine pauschale Berücksichtigung von BA lässt die FinVerw nicht zu (BB 1979, 504). § 3 Nr 26 EStG ist für Kassierer von Sportvereinen nicht anwendbar (> R 3.26 Abs 1 LStR), wohl aber § 3 Nr 26a EStG (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 60 ff). Zu einem vergleichbaren Sachverhalt > Stromableser.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?