Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Im öffentlichen Dienst wird an unbeschränkt steuerpflichtige ArbN, deren Arbeitslohn zu den > Inländische Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG gehört, ein Zuschlag zu den Dienstbezügen gezahlt, wenn der dienstliche Wohnsitz im Ausland liegt. Der Kaufkraftausgleich ist nach § 55 BBesG auf 60 % der Dienstbezüge mit Ausnahme des Mietzuschusses (> Dienstwohnung Rz 39, > Wohnung Rz 2) begrenzt. Dieser Kaufkraftzuschlag ist steuerfrei (§ 3 Nr 64 Satz 1 EStG, > R 3.64 LStR). Zu Auslandszulagen nach dem BBesG > Auslandsbeamte; zum > Auslandsverwendungszuschlag; zu den Tagegeldern der EU-Kommission > Europäische Union Rz 14 ff [16]. Der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs steht nicht entgegen, dass er für einen vergleichbaren Beamten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht vorgesehen ist (EuGH vom 15.09.2011, BFH/NV 2011, 1997 = BStBl 2013 II, 56).
§ 3 Nr 64 Satz 1 EStG ist auch auf Beamte der Postnachfolgeunternehmen anzuwenden (vgl § 3 Nr 35 EStG; > Deutsche Post, > Deutsche Telekom). Die den Lektoren des DAAD aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlte Auslandszulage ist nach § 3 Nr 64 EStG steuerfrei (> Deutscher Akademischer Austauschdienst Rz 1).
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Für nicht im öffentlichen Dienst beschäftigte ArbN, die jedoch aus einer inländischen öffentlichen Kasse besoldet werden, gilt das sog Kassenstaatsprinzip für Bezüge, die ihnen von inländischen öffentlichen Kassen gezahlt werden (§ 50d Abs 7 EStG). Diese gehören auch bei beschränkt steuerpflichtigen ArbN zu den inländischen Einkünften iSv § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG (> Inländische Einkünfte Rz 2/2). Als Folge dessen unterliegen – anders als bei ArbN des öffentlichen Dienstes – nicht nur das Inlandsgehalt, sondern auch die Auslandsdienstbezüge der inländischen Besteuerung (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff); hiervon ausgenommen bleibt der Kaufkraftausgleich, soweit er nach § 3 Nr 64 Satz 2 EStG steuerfrei ist, also die das fiktive Inlandsgehalt (> Auslandsbeamte Rz 4) übersteigenden Auslandsdienstbezüge wie zB der Auslandskinderzuschlag und der Mietzuschlag. Von dieser Gleichbehandlung mit dem öffentlichen Dienst betroffen sind Mitarbeiter staatsnaher Unternehmen wie > Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit sowie andere > Staatsnahe Einrichtungen.
Rz. 3
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Für ArbN der Privatwirtschaft gilt das Kassenstaatsprinzip der DBA (> Rz 2) nicht; bei ihnen kann deshalb eine Besteuerung der gesamten Auslandsbezüge auf Grund eines DBA oder des > Auslandstätigkeitserlass in Deutschland unterbleiben (> Ausland Rz 8 ff), soweit sie die Voraussetzungen jeweils erfüllen.
Ist das aber nicht gegeben, kann ebenfalls ein Kaufkraftausgleich steuerfrei gezahlt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen für einen begrenzten Zeitraum ins Ausland entsandt werden und dort ihren > Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 3 Nr 64 Satz 3 EStG). Ein ‚begrenzter’ Zeitraum ist gegeben, wenn bei der Entsendung eine Rückkehr nach Beendigung der Tätigkeit vorgesehen ist (Prognose). Es ist unerheblich, ob der ArbN tatsächlich zurückkehrt (> R 3.64 Abs 1 Satz 2, 3 LStR). Gewöhnlicher Aufenthalt ist iSd § 9 AO zu verstehen (> Aufenthalt).
Rz. 4
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die Steuerfreiheit ist begrenzt auf die Prozentsätze, die im öffentlichen Dienst für den maßgebenden Ort als Kaufkraftzuschlag gezahlt werden. Die Zuschläge werden im BStBl Teil I bekannt gemacht (vgl zB BMF vom 27.12.2017, BStBl 2018 I, 64; zur aktuellen Fassung > Anh 2 Erlassverzeichnis). Sie beziehen sich jeweils auf den Auslandsdienstort einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und gelten für den konsularischen Amtsbezirk der Vertretung (> R 3.64 Abs 3 LStR). Das "Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland" findet sich im Internet unter ‚Auswärtiges Amt/Auslandsvertretungen’ (Adressenliste). Für ein Land, das von einer Vertretung nicht erfasst ist, sind die Zuschläge für einen vergleichbaren Amtsbezirk eines Nachbarlands maßgebend (> R 3.64 Abs 4 LStR).
Rz. 5
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Im öffentlichen Dienst wird der Kaufkraftausgleich auf 60 % der Summe der Dienstbezüge, die bei Verwendung im Inland zustehen, und der Auslandsdienstbezüge angewendet (> R 3.64 Abs 5 LStR). Dazu gehören auch die Auslandsschulbeihilfen. Im privaten Dienst gibt es eine vergleichbare BMG idR nicht. Der steuerfreie Teil ist deshalb durch einen entsprechenden Abschlag von den Gesamtbezügen einschließlich Kaufkraftausgleich zu bemessen. Die Abschlagsätze berechnen sich nach folgender Formel (> R 3.64 Abs 5 Satz 4 LStR):
Zuschlagsatz × 600
1 000 + 6 × Zuschlagsatz
Es entspricht
einem Zuschlagsatz von ... % |
5 |
10 |
15 |
20 |
25 |
30 |
35 |
40 |
45 |
50 |
55 |
60 |
65 |
70 |
75 |
80 |
85 |
90 |
95 |
100 |
105 |
110 |
115 |
120 |
ein Abschlagsatz von ... % |
2,91 |
5,66 |
8,26 |
10,71 |
13,04 |
15,25 |
17,36 |
19,35 |
21,25 |
23,08 |
24,81 |
26,47 |
28,06 |
29,58 |
31,03 |
32,43 |
33,77 |
35,06 |
36,31 |
37,50 |
38,65 |
39,76 |
4... |