Rz. 12
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Der SA-Abzug gilt nur für Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Bei beschränkt Stpfl ist er ausgeschlossen (§ 50 Abs 1 Satz 4 EStG).
Rz. 12/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Personen ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt in Deutschland, die ihre Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland erzielen, werden aber auf Antrag als unbeschränkt Stpfl behandelt (§ 1 Abs 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff). Sie können die Betreuungskosten für ein nicht nach § 1 Abs 1 EStG oder § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtiges Kind, das zu ihrem im Ausland geführten Haushalt gehört (> Rz 19), ebenfalls als SA abziehen; ggf werden die abziehbaren Beträge gekürzt, soweit es nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats des Kindes notwendig und angemessen ist (> Rz 35/1).
Rz. 13
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG gilt unabhängig vom Familienstand des Stpfl, also sowohl für Alleinerziehende als auch für verheiratete und nicht miteinander verheiratete Eltern (> Ehegatten, > Lebenspartner). Unmaßgeblich ist, ob auch der andere Elternteil unbeschränkt steuerpflichtig ist. Nicht berücksichtigt werden Stief- und Großeltern, bei denen das Kind lebt, weil es sich insoweit nicht um Kinder iSv § 32 Abs 1 EStG handelt (> Rz 11; aber > Rz 34).
Rz. 14
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Randziffer einstweilen frei.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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