Rz. 35
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die begünstigten Betreuungskosten werden mit zwei Dritteln der nachweisbaren Aufwendungen, höchstens 4 000 EUR je Kind und VZ abgezogen (§ 10 Abs 1 Nr 5 Satz 1 EStG). Die höchstmögliche Steuerentlastung wird also bei Aufwendungen je Kind von 6 000 EUR im Kalenderjahr erreicht.
Beispiel 1:
Das Kind der miteinander verheirateten Eltern geht arbeitstäglich in eine Kita. Im gesamten VZ sind 6 600 EUR an Aufwendungen für die Betreuung des Kindes angefallen. Es wirken sich zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 EUR steuermindernd aus.
Rz. 35/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Gehört das Kind zu einem Haushalt im Ausland, ist es also nicht unbeschränkt steuerpflichtig, ermäßigt sich der Betrag von 4 000 EUR ggf entsprechend der Ländergruppeneinteilung (§ 10 Abs 1 Nr 5 Satz 3 EStG; > Anh 2 Ländergruppen).
Rz. 36
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Der Höchstbetrag gilt für jedes Kind des Stpfl. Hat der Stpfl mehrere Kinder, ist für jedes Kind gesondert zu prüfen, in welcher Höhe die Betreuungskosten abziehbar sind.
Beispiel 2:
Die zusammenveranlagten Ehegatten A und B haben eine 4-jährige Tochter und einen 10-jährigen Sohn. Für die Tochter sind Betreuungskosten in Höhe von 7 000 EUR und für den Sohn in Höhe von 1 200 EUR entstanden.
Für die Tochter berücksichtigt das FA insgesamt den Höchstbetrag von 4 000 EUR, für den Sohn 800 EUR (2/3 von 1 200 EUR).
Beispiel 3:
Die Ehegatten C und D werden einzeln veranlagt, sie haben einen 4-jährigen Sohn, für den Betreuungskosten von 7 200 EUR im VZ angefallen sind. Die Ehegatten beantragen einen Abzug jeweils zur Hälfte, also je 3 600 EUR (> Rz 27). Das FA erkennt bei C und D jeweils Aufwendungen von 3 600 EUR an, zieht aber nur jeweils 2 000 EUR als SA ab, weil 2/3 der Aufwendungen (2 400 EUR) den Höchstbetrag je Ehegatte übersteigen (vgl BMF vom 14.03.2012, Rz 27, BStBl 2012 I, 307).
Rz. 36/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
In bestimmten Fällen kann der Abzugshöchstbetrag auch anders als zur Hälfte auf die Eltern verteilt werden.
Beispiel 4:
Die nicht miteinander verheirateten H und N sind die Eltern einer 5-jährigen Tochter (T). H hat ihre Tochter bis März allein in ihrem Haushalt erzogen und das Geld für die Kita – insgesamt 1 050 EUR – aus ihren bescheidenen Einkünften und dem von N gezahlten Unterhalt bestritten. Anfang April ist N nach Rückkehr von einem längeren Aufenthalt im Ausland bei H und T eingezogen und überweist seither die Kita-Gebühren von seinem Konto, insgesamt 3 150 EUR. H und N möchten einen möglichst hohen Abzug von SA erreichen.
H und N haben insgesamt 4 200 EUR als Betreuungskosten aufgewendet. Der für T geltende Abzugshöchstbetrag beträgt 4 000 EUR. H und N zeigen gegenüber dem FA an, dass sie den Höchstbetrag anders als hälftig aufteilen wollen, und zwar sollen 1 050 EUR zugunsten von H und 2 950 EUR zugunsten von N berücksichtigt werden. Auf diese Weise kann N nicht nur 2 000 EUR (bei hälftiger Aufteilung des Abzugshöchstbetrags), sondern (2/3 von 3 150 EUR =) 2 100 EUR abziehen.
Das FA wird dieser Aufteilung des Abzugshöchstbetrags folgen (vgl BMF vom 14.03.2012, Rz 28, BStBl 2012 I, 307; > Rz 27).
Rz. 37
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Sowohl für das Drittel der Betreuungskosten, das § 10 Abs 1 Nr 5 EStG vom Abzug ausschließt, als auch für Betreuungskosten, die den Höchstbetrag von 4 000 EUR übersteigen, darf das FA keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG wegen Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen gewähren. § 35a EStG ist aber nur insoweit nicht anwendbar, als die Aufwendungen dem Grunde nach von § 10 Abs 1 Nr 5 EStG begünstigt sind (§ 35a Abs 5 Satz 1 HS 2 EStG; > Haushaltshilfe Rz 18).
Beispiel 5:
Die Ehegatten A und B haben einen Sohn, der am 3. Februar 14 Jahre alt geworden ist. Er wird mehrmals wöchentlich zu Hause von einer Frau betreut, die die Ehegatten im Rahmen eines Mini-Jobs angestellt haben.
Die Betreuungskosten, die bis einschließlich 2. Februar entstanden sind, sind nach § 10 Abs 1 Nr 5 EStG zu zwei Dritteln als SA abziehbar. Für die Betreuungskosten, die ab dem 3. Februar entstanden sind, kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs 1 EStG gewährt werden.
Rz. 38
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Der je Kind geltende Höchstbetrag von 4 000 EUR ist ein Jahresbetrag. Er wird deshalb nicht zeitanteilig ermäßigt, weil das Kind nicht während des gesamten Kalenderjahres entgeltlich betreut worden ist. Es können aber nur die Aufwendungen berücksichtigt werden, die in dem Zeitraum angefallen sind, in dem die Voraussetzungen vorlagen. Das gilt vor allem für die Zeit vor dem 14. Geburtstag (> Rz 16).
Rz. 39
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zur Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbegrenzung: Aus Verfassungsgründen muss der Gesetzgeber lediglich den im typischen Fall zwangsläufigen und notwendigen Betreuungsaufwand zum Abzug zulassen (> Rz 7). Die Begrenzung auf zwei Drittel des typisierend mit insgesamt 6 000 EUR angesetzten Aufwands geht davon aus, dass ein weiteres Drittel durch den Fr...