Zusammenfassung
Auf einen Blick: Das Stichwort gibt eine Kommentierung des § 10 Abs 1 Nr 5 EStG: Zwei Drittel der elterlichen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu ihrem Haushalt gehörenden Kindes sind als Sonderausgaben bis zu 4 000 EUR im VZ je Kind abziehbar. Das gilt grundsätzlich bis zum 14. Geburtstag des Kindes; für schwerbehinderte Kinder gilt Besonderes. Das FA kann die Vorlage einer Rechnung und den Nachweis der Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers verlangen. Zu vom ArbG als > Zusätzlicher Arbeitslohn steuerfrei leistbaren Beratungs-, Vermittlungs- oder kurzfristigen Betreuungsleistungen nach § 3 Nr 34a EStG vgl > Steuerbefreiungen Rz 54 ff. Ferner zu Fragen der Kinderbetreuung zB > Kindergarten, dort vor allem zu § 3 Nr 33 EStG. |
A. Allgemeines
I. Einführung
Rz. 1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Mit dem Abzug von Kinderbetreuungskosten als > Sonderausgaben setzt § 10 Abs 1 Nr 5 EStG idF seit 2012 (> Rz 10) die Absicht des Gesetzgebers fort, die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf zu erleichtern (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 16/643) und Anreize zur Schaffung von legalen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten zu geben (vgl BT-Drs 16/773, 16/974). Zur Rechtsentwicklung > Rz 5 ff. Zum Norminhalt > Rz 11 ff.
Rz. 2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Regelung verfolgt aber auch verfassungsmäßige Vorgaben, denn zum steuerlich zu berücksichtigenden Existenzminimum eines Kindes gehört der Betreuungsbedarf (> Rz 7). Dieser wird grundsätzlich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG) durch den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des § 32 Abs 6 Satz 1 EStG abgedeckt, soweit er nicht durch das während des Kalenderjahres fortlaufend gezahlte > Kindergeld ausgeglichen wird (zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 1 ff). Zusätzlich werden für Kinder unter 14 Jahre oder ohne Altersbegrenzung für Kinder mit Behinderungen (> Rz 17) nachgewiesene Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen in begrenztem Umfang als SA abgezogen (§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG). Für ein krankes oder schwerbehindertes Kind kann daneben ggf ein > Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs 1 bis 3, Abs 5 EStG und der > Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs 6 EStG als AgB abgezogen werden.
Den SA-Abzug ergänzen ArbG-Zuschüsse zu den steuerfreien Aufwendungen für eine Kinderbetreuung nichtschulpflichtiger Kinder (vgl § 3 Nr 33 EStG; zu Einzelheiten > Kindergarten). Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG (> Haushaltshilfe Rz 5 ff) wird hingegen nicht für Kosten gewährt, die dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als SA (> Rz 37) erfüllen.
Rz. 3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Bei > Einkommensgrenzen außerhalb des Steuerrechts mindern SA iSv § 10 Abs 1 Nr 5 EStG die steuerliche Ausgangsgröße (vgl § 2 Abs 5a Satz 2 EStG).
II. Rechtsentwicklung
Rz. 4
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Im Prinzip werden Kinderbetreuungskosten weder als > Werbungskosten noch als > Betriebsausgaben berücksichtigt, weil das Aufwachsen eines Kindes und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ganz überwiegend zur Privatsphäre gehören und selbst für berufstätige Eltern nicht so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sind (> Rz 6). Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Eltern auch in der Vergangenheit entlastet.
Rz. 5
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Mit dem StÄndG 1979 wurde der sog Kinderbetreuungsbetrag eingeführt (vgl § 33a Abs 3 Satz 1 Nr 1 iVm § 52 Abs 25 EStG 1979/1981). Bereits ab 1983 wurde er durch das HBegleitG 1983 (BGBl 1982 I, 1857 = BStBl 1982 I, 972) wieder abgeschafft. Für die VZ 1980 bis 1982 wurden Aufwendungen für Kinder vor dem 18. Geburtstag bis zu 600 DM für Alleinstehende bzw 1 200 DM für zusammenveranlagte Ehegatten im Kalenderjahr als AgB abgezogen (§ 33 Abs 3 EStG).
Rz. 6
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Obwohl auch das BVerfG davon ausging, dass bei erwerbstätigen Alleinstehenden Kinderbetreuungskosten nicht als WK oder BA abziehbar sind, hielt es die Besteuerung berufstätiger alleinstehender Elternteile zunächst insoweit für verfassungswidrig, als die Minderung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch zusätzlichen zwangsläufigen Betreuungsaufwand, der bei Ehegatten nicht entsteht oder – bei Berufstätigkeit beider Ehegatten – leichter getragen werden kann, nicht berücksichtigt worden ist (BVerfG 61, 319 vom 03.11.1982 – 1 BvR 620/78, BStBl 1982 II,717). Diese Entscheidung wurde durch § 33c EStG idF des StBereinG 1985 vom 14.12.1984 (BGBl 1984 I, 1493 = BStBl 1984 I, 659) umgesetzt. Bei Alleinstehenden wurden – grundsätzlich vom VZ 1984 bis zum VZ 1999 – die durch die Erwerbstätigkeit veranlassten notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes vor dem 16. Geburtstag als AgB iSd § 33c EStG berücksichtigt. Ab dem VZ 1986 bis VZ 1999 wurden Kinderbetreuungskosten auch berücksichtigt, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder eine länger dauernde Krankheit Ursache der Aufwendungen ist (§ 33c Abs 5 EStG idF des StSenkG 1986/1988 vom 26.06.1985, BGBl 1985 I, 1153 = B...