Rz. 142

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die folgenden Beispiele sollen die Bildung von Kinderfreibetragszählern als > Lohnsteuerabzugsmerkmale veranschaulichen.

 

Beispiel 1:

Berufstätige Ehegatten mit den Steuerklassen III/V oder IV/IV haben ein über 18 Jahre altes Kind, das im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses seine Berufsausbildung betreibt.

Das FA bildet als Lohnsteuerabzugsmerkmal: bei Steuerklasse III den Zähler 1, bei Steuerklasse V keinen Zähler; bei Steuerklasse IV jeweils den Zähler 1.

 

Beispiel 2:

Die unverheiratet zusammenlebenden Eltern haben ein gemeinsames, über 18 Jahre altes Kind, das in der Wohnung der Eltern gemeldet ist und sich noch in Berufsausbildung befindet.

Das FA bildet bei beiden Elternteilen Steuerklasse I mit dem Zähler 0,5; das gilt auch, wenn nur einer von ihnen ArbN ist.

 

Beispiel 3:

Nach dem Tod ihres vor drei Jahren verstorbenen Ehemanns lebt die verwitwete B mit dem 14 Jahre alten Kind ihres verstorbenen Ehemanns aus 1. Ehe gemeinsam in ihrem Haushalt. Zum Haushalt gehören keine anderen Personen. Die leibliche Mutter des Kindes ist ebenfalls verstorben. Als B eine nichtselbständige Tätigkeit beginnt, wendet sie sich wegen des Kindes an das FA.

Das Kind ist kein Stiefkind iSv § 32 Abs 6 Satz 10 EStG mehr (> Rz 43), wohl aber ihr – hier erstmals festzustellendes – Pflegekind (> Rz 42). Als Lohnsteuerabzugsmerkmal wird für die Steuerklasse II der Zähler 1 gebildet.

 

Beispiel 3a:

Im Beispiel 3 ist der Ehemann im zurückliegenden Kalenderjahr verstorben. Wegen des sog Gnadensplitting (> Splitting Rz 5) erhält die B die Steuerklasse III mit Kinderfreibetragszähler 1.

 

Beispiel 4:

Von den als ArbN berufstätigen Ehegatten A und B hat A allein ein Kind angenommen (adoptiert); es gilt als im ersten Grad mit A verwandt (vgl § 32 Abs 1 Nr 1 EStG). Für A wird die Steuerklasse III mit Kinderfreibetragszahl 1 und für B die Steuerklasse V ohne Kinderfreibetragszähler festgestellt. Wählen die Ehegatten für B die Steuerklasse III, erhält er den Zähler 1. Wählen die Ehegatten die Steuerklasse IV, erhalten sie beide den Kinderfreibetragszähler 1.

 

Beispiel 5:

Das leibliche Kind der alleinstehenden C lebt bei Pflegeeltern. C hat keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Kind (es besteht also kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr zu C), kommt aber ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im Wesentlichen nach. Als Lohnsteuerabzugsmerkmal wird für Steuerklasse I kein Zähler gebildet.

C erhält keine Freibeträge für Kinder, weil das Kind vorrangig als Pflegekind, also bei den Pflegeeltern, berücksichtigt wird (> Rz 42). Ihre Unterhaltsleistungen werden auch nicht nach § 33a Abs 1 EStG berücksichtigt, da die Pflegeeltern für das Kind Anspruch auf Kindergeld und die Freibeträge für Kinder haben (> Unterhaltsleistungen Rz 70).

 

Beispiel 6:

D lebt seit mehreren Jahren von seiner Ehefrau M getrennt. Ein Kind der M (sein Stiefkind), dessen leiblicher Vater noch lebt, gehört weiterhin zu seinem Haushalt und ist in seiner Wohnung gemeldet. M hat zugestimmt, dass die ihr zustehenden Kinderfreibeträge auf D übertragen werden (> Rz 160 ff). Auf Antrag des D bildet das FA den Zähler 0,5 als Lohnsteuerabzugsmerkmal. Leistet der leibliche Vater des Kindes keinen Unterhalt oder lebt er im Ausland, stehen M die doppelten Freibeträge für Kinder zu, die mit ihrer Zustimmung auf D übertragen werden. Dann bildet das FA bei D den Zähler 1 und stellt ihn in die ELStAM-Datenbank beim BZSt zum Abruf durch den ArbG ein.

D steht im Übrigen Steuerklasse II/1 zu, da er für das Stiefkind einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs 6 EStG erhält (§ 24b Abs 1 Satz 1 EStG; > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).

 

Beispiel 7:

Die ledige Studentin (B) ist 22 Jahre alt und Mutter einer einjährigen Tochter. Der leibliche Vater (V) kommt seiner Unterhaltspflicht nicht nach. B lebt mit dem Kind bei ihren Eltern. Diese versorgen das Kind, während die Tochter mit dem Studium beschäftigt ist. B hat gegenüber der Familienkasse auf ihren vorrangigen Anspruch auf > Kindergeld Rz 15 verzichtet; das Kindergeld wird deshalb an die Großeltern gezahlt.

Das FA überträgt auf Antrag den einfachen Kinderfreibetrag des V auf B, weil V seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt (> Rz 162 ff) und B ihren Teil des Unterhalts durch Pflege und Erziehung des Kindes leistet. B kann anschließend die doppelten Kinderfreibeträge auf die Großeltern des Kindes übertragen.

 

Beispiel 8:

Ein Kind ist zum 01.01. bei der leiblichen Mutter (M) mit Wohnung gemeldet. Der leibliche Vater leistet Unterhalt in Geld. Ab 01.04. nehmen die Eltern der M das Kind in ihren Haushalt auf.

Die Freibeträge für Kinder können mit Zustimmung von M mit dem Zähler 0,5 auf den Großvater (Steuerklasse III) ab 01.04. übertragen werden. Das für M gebildete Lohnsteuerabzugsmerkmal ist nicht zu ändern.

 

Beispiel 9:

Zum Haushalt des verwitweten A gehört sein Sohn S, der am 18.09.2022 seinen 18. Geburtstag gefeiert hat. A hat für 2023 zunächst keinen Anspruch auf die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs 6 EStG. Deshalb is...

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