aa) Beginn der Ausbildung
Rz. 80
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Schulausbildung beginnt mit dem offiziellen Beginn des Schuljahres, ein Hochschulstudium beginnt idR mit dem Semesterbeginn (vgl BFH 197, 383 = BStBl 2002 II, 484; EFG 2003, 1483). Ein bereits vor Beginn des Jurastudiums besuchtes Repetitorium kann zur Berufsausbildung gehören (EFG 2013, 1772 = DStRE 2014, 788). Zur Wartezeit bis zum Ausbildungsbeginn > Rz 100 ff.
bb) Unterbrechung der Ausbildung
Rz. 81
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Ausbildung wird erst unterbrochen, wenn das Kind nicht mehr am Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Berufs arbeitet. Unschädlich ist es aber, wenn die Arbeit an der Ausbildung nicht möglich oder unzumutbar ist (BFH/NV 2006, 2067). Deshalb wird während eines Ausbildungsabschnitts einschließlich der Semesterferien ein erkranktes Kind durchgehend berücksichtigt, wenn es die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt fortsetzen will und das Rechtsverhältnis zum Träger der Ausbildung fortbesteht; anders bei krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch (BFH 274, 149 = BStBl 2022 II, 465) oder wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH 275, 164 = BStBl 2022 II, 472; > Rz 110 ff); ergänzend A 15.11 DA-KG (> Rz 9); zur Unterbrechung nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts > Rz 94. Zu Übergangszeiten zwischen dem Ende einer Erkrankung oder der Schutzfrist nach dem MuSchG und der Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung > Rz 94 ff.
Rz. 81/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Schwangerschaft: Die werdende Mutter kann in den letzten 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung (Schutzfristen der §§ 3 Abs 2 und 6 Abs 1 MuSchG) berücksichtigt werden sowie für Zeiten, in denen die Fortführung der Ausbildung nach ärztlicher Bescheinigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würden (§ 3 Abs 1 MuSchG; A 15.11 DA-KG [> Rz 9]). Während der Beurlaubung vom Studium wegen der Geburt eines Kindes befindet sich eine Studentin weiterhin in Berufsausbildung, wenn sie während dieser Zeit Prüfungen ablegt und sich intensiv auf weitere Prüfungen vorbereitet (BFH/NV 2002, 1150). Ein Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes unterbricht, befindet sich aber in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung (BFH 203, 106 = BStBl 2003 II, 848; BFH/NV 2013, 1231) und wird bei den (Groß-)Eltern nicht mehr berücksichtigt (zB im Rahmen der Elternzeit – BFH/NV 2010, 2278).
Rz. 81/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Ein Student, der wegen einer Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung (> AStA) vom Studium beurlaubt ist, wird wegen Unterbrechung seiner universitären Berufsausbildung nicht berücksichtigt, weil ihm hochschulrechtlich der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen untersagt ist (BFH 207, 32 = BStBl 2004 II, 999; BFH/NV 2014, 690). Anders, wenn das Kind ein Praktikum ableistet, oder im Einklang mit dem Hochschulrecht an Prüfungen teilnimmt (BFH/NV 2005, 525). Bei einer längeren Gefängnishaft wird die Ausbildung unterbrochen (BFH 240, 300 = BStBl 2013 II, 916); ebenso wenn die Ausbildung nach einer Untersuchungshaft nicht fortgesetzt wird (BFH 260, 481 = BStBl 2018 II, 402; vgl A 15.10 DA-KG [> Rz 9]); eine Suchtbehandlung während der Haft ist keine Berufsausbildung (EFG 2013, 787).
cc) Ende der Ausbildung
Rz. 82
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Berufsausbildung iwS ist idR abgeschlossen, sobald das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung befähigt.
Die Schulausbildung endet idR mit Ablauf des letzten Schuljahres. Für allgemein- und berufsbildende Schulen (Fach- und Berufsfachschulen) ist das offizielle Ende des Schuljahres in den meisten Bundesländern unabhängig vom Beginn der Sommerferien auf den 31.07. und der Beginn des folgenden Schuljahres auf den 01.08. festgelegt worden. Kinder, die eine solche Schule besuchen, werden deshalb – unabhängig davon, ob sie die Abschlussprüfung, zB das Abitur, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ablegen – auch im letzten Jahr des Schulbesuchs regelmäßig bis zum offiziellen Ende des Schuljahres berücksichtigt. Entsprechendes gilt für ein Kind, das nach Ablegung der letzten Prüfungsleistung vor Ablauf des offiziellen Schuljahres bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium aufnimmt.
Beispiel 1:
Die 19-jährige Tochter der Stpfl erhält ihr Abiturzeugnis am 31.05. Die offiziellen Sommerferien beginnen am 20.06. Die Tochter verbringt vom 10.06. an einen vierwöchigen Urlaub in Griechenland.
Die Tochter wird wegen der Schulausbildung bis zum offiziellen Ende des Schuljahres, also bis einschließlich Juli, berücksichtigt.
Beispiel 2:
Der 20-jährige Sohn der Stpfl erhält sein Abiturzeugnis am 31.05. Am 10.06. beginnt er mit einer kaufmännischen Lehre.
Der Sohn kann wegen der Schulausbildung nur bis einschließlich Juni berücksichtigt werden. Ab Juli wird er wegen seiner Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses berücksichtigt.
Rz. 83
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Ein Ausbildungsdienstverhältnis (> Rz 91) endet grundsätz...