I. Anspruchsberechtigte Eltern
Rz. 30
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder haben grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtige Eltern iSv § 1 Abs 1 – 3 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht). Für sie werden > Lohnsteuerabzugsmerkmale beim BZSt zum Abruf durch den ArbG bereitgestellt; zu Einzelheiten > Rz 120 ff.
Beispiel 1 (der Grundfall):
M und F sind in Deutschland ansässig. Sie sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das in ihrer gemeinsamen Wohnung lebt. Für dieses Kind haben M und F Anspruch auf > Kindergeld Rz 10. Außerdem wird bei M, der als ArbN erwerbstätig ist, eine Kinderfreibetragszahl als > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 10 berücksichtigt. Wenn das FA für M und F nach Ablauf des Kalenderjahres eine > Veranlagung von Arbeitnehmern durchführt, wird geprüft, ob das Kindergeld oder die sich durch Abzug der Freibeträge für Kinder ergebende Steuerermäßigung günstiger ist.
Rz. 31
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Hat der unbeschränkt Stpfl im > Inland keinen > Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen > Aufenthalt oder ist er aus anderen Gründen im Inland nicht meldepflichtig, erhält das BZSt von der > Kommunale Meldebehörde keine Daten. Dafür kommen Personen in Betracht,
Rz. 31/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
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die nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind, also im Ausland ansässige deutsche Angehörige des öffentlichen Dienstes sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff). Dazu gehören ua > Auslandslehrer, > Auslandsbeamte sowie die Angehörigen des deutschen diplomatischen und konsularischen Dienstes im Ausland und Angehörige der Bundeswehr, die im Ausland Dienst tun, sowie deutsche > Ortskräfte (EFG 2011, 1984; ergänzend vgl A 2.2 DA-KG [> Rz 9]), oder |
Rz. 31/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Beispiel 2:
Ein in den Niederlanden ansässiger ArbN (A) bezieht Einkünfte, die zu 90 % der deutschen ESt unterliegen und beantragt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 27). Seine von ihm geschiedene Ehefrau (E) lebt ebenfalls in den Niederlanden; sie erzielt keine Einkünfte, die der deutschen ESt unterliegen. A und E haben ein gemeinsames 17 Jahre altes Kind (K), das bei der Mutter E lebt.
A erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG. Da E in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann das FA dem A für K die (doppelten) Freibeträge für Kinder (> Rz 35) auf der > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Rz 2 eintragen.
Ein für K an A oder E in den Niederlanden gezahltes Kindergeld wird bei der im Rahmen der Veranlagung vorgesehenen Prüfung, ob die Freibeträge für Zwecke der ESt-Festsetzung abzuziehen sind, ungekürzt – allerdings begrenzt auf die Höhe des deutschen Kindergelds – berücksichtigt, indem es beim Abzug der Freibeträge der tariflichen ESt hinzugerechnet wird (§ 31 EStG; zu Einzelheiten > Rz 120 ff).
Rz. 32
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Bei anderen Personen, die lediglich beschränkt steuerpflichtig iSv § 1 Abs 4 EStG sind, werden die Belastungen durch Kinder in Deutschland nicht mit Freibeträgen für Kinder iSv § 32 EStG berücksichtigt; das gilt auch für ArbN (§ 50 Abs 1 Satz 4 EStG). Eine Entlastung obliegt grundsätzlich dem Wohnsitzstaat (zum Territorialprinzip > Kindergeld Rz 12; dort auch zu Ausnahmen). Nicht alle Kindergeldberechtigten haben Anspruch auf Freibeträge für Kinder iSv § 32 EStG.
Rz. 32/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes ist für seine Berücksichtigung nach § 32 EStG nicht erforderlich; zu Einzelheiten > Rz 45 ff.
Rz. 32/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Erfüllen die Eltern nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (§ 26 Abs 1 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 1), steht beiden Elternteilen grundsätzlich ein eigener Kinderfreibetrag zu (> Rz 36). Bei einer Zusammenveranlagung der Eltern wird ein verdoppelter Freibetrag angesetzt (> Rz 35).
Ist nur einer der Eltern...