Rz. 35
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Für jedes zu berücksichtigende Kind, das im Inland lebt, wird als Freibetrag vom > Einkommen abgezogen (§ 32 Abs 6 Satz 1 und 2 EStG):
für jedes Kind |
Kinderfreibetrag – sächliches Existenzminimum – |
Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf |
Freibeträge für Kinder insgesamt |
2020 |
5 172 EUR |
2 640 EUR |
7 812 EUR |
2021 |
5 460 EUR |
2 928 EUR |
8 388 EUR |
2022 |
5 620 EUR |
2 928 EUR |
8 548 EUR |
2023 |
6 024 EUR |
2 928 EUR |
8 952 EUR |
Zur Höhe der Freibeträge für im Ausland lebende Kinder > Rz 45 ff.
Diese (verdoppelten) Freibeträge erhalten zusammenveranlagte Eltern (> Rz 31 ff) und solche Elternteile, bei denen die Freibeträge nicht von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden können (§ 32 Abs 6 Satz 2, 3 und 6 EStG). Zu anderen Fällen > Rz 38. Die Freibeträge für Eltern mit mehr als 2 Kindern verändern sich nicht (anders beim > Kindergeld Rz 40 bis zum VZ 2022).
Rz. 35/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Auf die sich aus diesen Freibeträgen ergebende Minderung der ESt wird das Kindergeld angerechnet (im Einzelnen > Rz 150 ff). Die genannten Freibeträge ermäßigen sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes nicht vorliegen, um ein Zwölftel (> Rz 47 ff). Da nur unbeschränkt Stpfl Anspruch auf die Freibeträge für Kinder haben (> Rz 30), stehen einem Stpfl, der nicht ganzjährig unbeschränkt steuerpflichtig ist, die Freibeträge nur für die Kalendermonate der unbeschränkten Steuerpflicht zu (> R 32.3 Satz 4 EStR; BFH/NV 2004, 331).
Rz. 36
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Bei einem Elternpaar, das nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 Satz 1 EStG erfüllt (> Ehegattenbesteuerung Rz 1), erhält jeder Elternteil die einfachen Freibeträge, und zwar
für jedes Kind |
Kinderfreibetrag – sächliches Existenzminimum – |
Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf |
Freibeträge für Kinder insgesamt |
2020 |
2 586 EUR |
1 320 EUR |
3 906 EUR |
2021 |
2 730 EUR |
1 464 EUR |
4 194 EUR |
2022 |
2 810 EUR |
1 464 EUR |
4 274 EUR |
2023 |
3 012 EUR |
1 464 EUR |
4 476 EUR |
Zum Halbteilungsgrundsatz > Rz 3: Das gilt besonders für verheiratete, aber dauernd getrennt lebende Eltern (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten) sowie Eltern, die ledig, geschieden oder sonst nicht miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt für Ehegatten, die einzeln veranlagt werden (> Ehegattenbesteuerung Rz 35 ff [40]). Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Freibeträge auf den anderen Elternteil übertragen (§ 32 Abs 6 Satz 6 EStG; > Rz 160 ff).
Rz. 37
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Ehegatten, "die nach den §§ 26, 26b [EStG] zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden", erhalten für jedes zu berücksichtigende Kind grundsätzlich zusammen die doppelten Freibeträge, wenn das Kind zu jedem der Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs 6 Satz 2 EStG). "Zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden" setzt nicht voraus, dass das FA tatsächlich eine Zusammenveranlagung durchführt. Es genügt, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 Satz 1 EStG dafür gegeben sind (> Ehegattenbesteuerung Rz 1). Dementsprechend wird bei einem Ehegatten mit Steuerklasse III (> Steuerklassen Rz 13 ff) durch Feststellung einer entsprechenden Zahl der Kinderfreibeträge schon beim LSt-Abzug durch den ArbG ein Freibetrag in doppelter Höhe berücksichtigt (§ 38b Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG), der sich jedoch nur für die sog Zuschlagsteuern auswirkt (> Rz 122). Deswegen bleiben bei der Festsetzung von > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sowohl die Freibeträge für Kinder als auch zu verrechnendes Kindergeld gänzlich außer Ansatz (§ 37 Abs 3 Satz 12 EStG). Werden die Ehegatten nach Ablauf des Kalenderjahres tatsächlich zusammenveranlagt, bleibt es bei den gemeinsamen doppelten Freibeträgen für Kinder. Anders erhält bei einer Einzelveranlagung (vgl §§ 26, 26a EStG) jeder Ehegatte die einfachen Freibeträge, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs 6 Satz 1 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 35 ff [40]).
Rz. 38
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die doppelten Freibeträge für Kinder werden ferner dem einen Elternteil gewährt, wenn ein einfacher Kinderfreibetrag für den anderen Elternteil nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall (§ 32 Abs 6 Satz 3 EStG), wenn
• |
der andere Elternteil verstorben ist. Bei Tod vor Beginn des Kalenderjahres werden dem überlebenden Elternteil die verdoppelten Freibeträge für das ganze Kalenderjahr gewährt. Bei Tod des anderen Elternteils im Laufe des Kalenderjahres erhält der Überlebende die doppelten Freibeträge nur zeitanteilig, also von dem Monat an, in dem der (einfache) Kinderfreibetrag dem verstorbenen Elternteil nicht mehr zusteht (> Rz 47 ff). |
Rz. 38/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Dem Tod des Elternteils werden folgende Fälle gleichgestellt (> R 32.12 EStR):
• |
wenn der > Wohnsitz oder gewöhnliche > Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder |
• |
wenn der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist (> Rz 131/1). |
Rz. 38/2
Stand: EL...