Zusammenfassung
Auf einen Blick: Das Stichwort erläutert den Familienleistungsausgleich des § 31 EStG. Dessen wesentliche Elemente sind die Freibeträge für Kinder (§ 32 EStG) und das Kindergeld (§§ 62ff EStG). Während des laufenden Kalenderjahres erhalten die Eltern monatlich das einkommensunabhängige > Kindergeld. Erst bei der nachfolgenden Veranlagung mindern die Freibeträge für Kinder das Einkommen. Unter Anrechnung des Kindergelds auf die sich ergebende Steuerermäßigung ermittelt das FA die individuelle Entlastung der Eltern, die in Abhängigkeit von der Steuerprogression je nach Höhe der steuerlichen Bemessungsgrundlage unterschiedlich ist: Wer progressionsbedingt mit höherer ESt belastet ist, muss aus Verfassungsgründen auch höher entlastet werden. Die hier erläuterten Voraussetzungen, unter denen Kinder steuerlich berücksichtigt werden, gelten nicht nur für die Freibeträge für Kinder, sondern gleichermaßen für das Kindergeld. |
A. Einführung in den Familienleistungsausgleich
I. Verfassungsrechtliche Vorgaben
Rz. 1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Stpfl mit Kindern wenden einen Teil ihrer > Einkünfte für deren Unterhalt, Betreuung, Erziehung und Ausbildung auf. Dieser Lebensbedarf der Kinder mindert die steuerliche Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern. Das > Existenzminimum ihres Kindes von der Besteuerung bei den zum Unterhalt verpflichteten Eltern freizustellen, ist verfassungsrechtlich zwingend geboten (Art 6 GG). Dem Gesetzgeber steht es jedoch grundsätzlich frei, die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit im Steuerrecht oder im Sozialrecht zu berücksichtigen oder eine Entlastung der ESt mit einer solchen durch das Kindergeld zu kombinieren (BVerfG 43, 108 vom 23.11.1976 – 1 BvR 150/75, BStBl 1977 II, 135). Auch ein Familiensplitting ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen (vgl Merkt, DStR 2009, 2221).
Rz. 2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Für die Belastung der Eltern durch das Existenzminimum des Kindes knüpft der Gesetzgeber dem Grunde nach an die Verpflichtung der Eltern an, Unterhalt zu gewähren (vgl § 1601 BGB). Unterhaltsberechtigt ist aber nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB). Für ein minderjähriges Kind wird die Unterhaltslast der Eltern typisierend ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Kindes unterstellt. Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr ist eine solche Typisierung aber nicht mehr ohne Weiteres möglich, weil Kinder in dieser Lebensphase schon voll erwerbstätig sein und sich aus ihrem eigenen > Einkommen selbst unterhalten können.
Rz. 3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Der Höhe nach orientiert sich der Staat am > Existenzminimum des Kindes, denn er muss dem Stpfl und seiner Familie sein > Einkommen nur insoweit belassen, als er es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt (vgl BVerfG 99, 246 vom 10.11.1998 – 2 BvL 42/93, BStBl 1999 II, 174). Zum Existenzminimum eines Kindes gehört – unabhängig vom Familienstand der Eltern – neben dem Sachbedarf in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums auch der Betreuungs- und Erziehungsbedarf. Der Betreuungsbedarf muss unabhängig davon berücksichtigt werden, ob die Eltern das Kind persönlich betreuen oder ihnen durch eine fremde Betreuung Aufwendungen entstehen (vgl BVerfG 99, 216 vom 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91, BStBl 1999 II, 182). Die Höhe des Existenzminimums hängt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab; die steuerliche Entlastung muss also zumindest den Wert erreichen, den ein Bedürftiger zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln erhält (vgl BVerfG 87, 153 vom 25.09.1992 – 2 BvL 5/91, BStBl 1993 II, 413). Auf die Höhe des Eltern-Unterhalts, also den individuellen Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern gemäß §§ 1601, 1610 BGB, kommt es hingegen nicht an (BVerfG 82, 60 vom 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, BStBl 1990 II, 653; BFH/NV 2001, 1239). Bei der Besteuerung der Eltern muss diesen nach Abzug der Steuern – also unter Berücksichtigung der individuellen Steuerprogression – ein Betrag verbleiben, der zur Gewährleistung des Existenzminimums ihres Kindes erforderlich ist (BVerfG 82, 60 vom 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, BStBl 1990 II, 653). > Dauernd getrennt lebende Ehegatten und nicht miteinander verheiratete Eltern haben grundsätzlich jeweils Anspruch auf einen halben Freibetrag (Halbteilungsgrundsatz; BVerfG 45, 104 vom 08.06.1977 – 1 BvR 265/75, BStBl 1977 II, 526). Diese Grundsätze hat der Gesetzgeber in § 31 EStG umgesetzt. Zu ergänzenden Hinweisen > Kindergeld.
Rz. 4
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Vgl dazu aus dem Schrifttum zB Birk/Wernsmann, Der Schutz von Ehe und Familie im Einkommensteuerrecht, JZ 2001, 218; Gröpl, Grundgesetz, Bundesverfassungsgericht und "Kinderleistungsausgleich", StuW 2001, 150; Jochum/Lampert, Das auszubildende Kind im Familienleistungsausgleich, FR 2006, 677; Kanzler, Die Zukunft der Familienbesteuerung, FR 2001, 921; Kanzler, Grundfragen der Familienbesteuerung, FamRZ 2004, 70.
II. Freistellung des Existenzminimums eines Kindes von der Besteuerung
Rz. 5
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